Arbeit4.0

Arbeit4.0

Wer schreibt dieses Blog?

Beim Dehner-Verdi-Infoblog arbeiten Gewerkschaftsmitglieder und KollegInnen aus unterschiedlichen Bereichen und Märkten mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir für mehr Information im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zum Austausch geben.

Mittwoch, 16. März 2011

Mobbing – Bossing – Betriebsklima - Gründe für Mobbing - Hilfe für die Opfer

In den nächsten Tagen werden wir die Unterschiedlichen Mobbingtypen unter die Lupe nehmen. Wir werden die Arten von Mobbing und deren Auswirkungen unter die Lupe nehmen.

Einleitung:

70 % aller Mobbingfälle gehen nach neusten Studien von den Vorgesetzten aus.
In Zeiten des Personalabbaus und organisatorischen Veränderungsprozessen im Unternehmen wird von den Führungskräften Mobbing empfohlen oder zumindest toleriert.
Mobbingopfer die durch Eigenkündigung das Unternehmen verlassen müssen nicht gekündigt werden, kein Risiko eines Rechtsstreits, keine Abfindungszahlung, usw.
Die gestellten Planungsziele, Reduzierung der Personalkosten werden so im Unternehmen erreicht.
Zudem wird von den Führungskräften eine Selektion der Beschäftigten nach vorgegebenen Merkmalen durchgeführt.
So zum Beispiel:
Nur hoch flexible Teilzeitbeschäftigte. Abbau von Vollzeitkräften zu Gunsten von Teilzeitkräften, teure ältere Beschäftigte zu Gunsten von billigen jungen Arbeitskräften, usw.

Mobbing im Unternehmen ist Chefsache, die Geschäftsleitung kann Mobbing abstellen oder zulassen. Voraussetzung ist jedoch selbst eine korrekte Führung vorzuleben.

Warum Täter handeln, wie sie handeln

Die häufigste Ursache ist die eigene Angst des Täters. Angst die vorgegebenen Planungsziele nicht zu erreichen, Angst vor Verlust des eigenen Arbeitsplatzes, vor Abstieg, vor Versagen bei neuen Aufgaben oder Angst vor Überforderung.
Die Degradierung der Kollegen oder Untergebenen stellt dann eine Art Überlebensstrategie dar. Die Täter selbst vermissen eine faire und gute Behandlung durch Vorgesetzte. Auch Führungskräfte müssen sich in die Struktur der Firma einfügen und erleben Angst vor Verlust ihres Arbeitsplatzes.
 Ab Morgen werden die verschiedenen Mobbing Typen  aufzählen

1 Kommentar:

  1. Mobbing

    Wie kann ich mich straf- oder zivilrechtlich wehren?
    Die Schwierigkeit der rechtlichen Bewertung von Mobbing liegt darin, dass Mobbing ein Prozess mit einer Vielzahl von Verhaltensweisen ist, die zumindest in frühen Phasen noch "sozialädaquat" sind, d. h. im Rahmen des "rechtlich Erlaubten". Dem Mobber muss sein rechtlich bedeutsames Tun immer bewiesen werden. So liegt ein großes Problem bei gerichtlichen Verfahren auch in der Beweislast, die bei den Mobbingbetroffenen liegt. Deshalb ist es bei der Vorbereitung einer gerichtlichen Auseinandersetzung unabdingbar, nach möglichen Zeugen Ausschau zu halten, Beweise zu sichern (ärztliche Atteste, bestimmte Schriftstücke etc.) und schriftliche Protokolle des Mobbinggeschehens zur besseren Rekonstruktion anzufertigen.
    Wer juristisch gegen Mobbing vorgehen möchte, sollte Risiken und Folgen unbedingt bedenken. Jeder Fall ist anders und unterliegt einer juristischen Einzelfallwürdigung. Dringend empfohlen wird, einen Fachanwalt (Arbeitsrechtler, Zivil- oder Strafrechtler) zu konsultieren.
    Mobbinghandlungen können strafrechtliche Delikte sein und nach dem Strafgesetzbuch (StGB) verfolgt werden. Nach dem StGB können folgende Tatbestände bei Mobbing verwirklicht sein und strafrechtlich behandelt werden:
    Strafrecht vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB)
    fahrlässige Körperverletzung (§ 230 StGB)
    Nötigung (§ 240 StGB)
    Beleidigung (§ 185 StGB)
    üble Nachrede (§ 186 StGB)
    Verleumdung (§ 187 StGB)
    Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises (§ 192 StGB)
    Wollen Betroffene gegen Mobber strafrechtlich vorgehen, müssen nachstehende Verfahrensschritte unternommen werden: 1. Strafanzeige bei Staatsanwaltschaft, Polizei und dem Amtsgericht 2. Strafantrag: Erklärung, dass der Betroffene die Strafverfolgung wünscht. Betroffene müssen also selbst einen Strafantrag stellen, und zwar innerhalb von 3 Monaten nach Kenntniserlangung der Tat.
    Zivilrechtlich kommen folgende Sanktionen gegen Mobber in Betracht:
    Zivilrecht
    Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung (§ 823 BGB)
    Widerruf und Unterlassung - ehrverletzender Äußerungen (analog §§ 1004, 823 BGB)
    Unterlassung von Mobbing (analog §§ 1004, 823 BGB)
    Beleidigung (§ 185 StGB)Nach § 823.2 BGB und StGB-Norm ist u. a. zu Schadensersatz verpflichtet, wer das Leben, den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit eines anderen (= Persönlichkeitsrechte) verletzt. Erforderlich ist für die Schadensersatzpflicht des Mobbers eine vorsätzliche oder fahrlässige Schadenszufügung. Problematisch ist hier - wie beim Unterlassungsanspruch - die Beweisbarkeit

    AntwortenLöschen

Sie können Ihre Kommentare vollständig anonym abgeben. Wählen Sie dazu bei "Kommentar schreiben als..." die Option "anonym". Wenn Sie unter einem Pseudonym schreiben wollen, wählen Sie die Option "Name/URL". Die Eingabe einer URL (Internet-Adresse) ist dabei nicht nötig.