Rechtliche Infos für Arbeitnehmer
Die Gewerkschaft als Hüter des Betriebsverfassungsgesetz
Immer wieder kommt es vor, dass im Betrieb gegen Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen wird.
Oft passiert das aus Unwissenheit. Aber es gibt auch Fälle, in denen derartige Gesetzesverstöße systematisch und vorsätzlich wider besseren Wissen erfolgen.
Bei groben Verstößen des Betriebsrats gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz kann die im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht die Amtsenthebung einzelner Betriebsratsmitglieder oder des gesamten Gremiums beantragen.
Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz, kann die im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht ein sogenanntes Beschlussverfahren einleiten. Mit dem Verfahren kann beantragt werden, den Arbeitgeber (unter Androhung eines Zwangsgeldes bis 10.000€) zur Durchführung der Handlung zu verpflichten. Es kann auch beantragt werden (unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis 10.000€) dem Arbeitgeber eine Handlung zu untersagen oder ihn zur Duldung einer Handlung zu verpflichten. Grobe Pflichtverstöße des Arbeitgebers können beispielsweise der Abschluss einer tarifwidrigen Betriebsvereinbarung oder Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 78 BetrVG sein.
Stellt die Gewerkschaft eine Behinderung oder Beeinflussung einer betriebsverfassungrechtlichen Wahl, eine Behinderung oder Störung der Betriebsratstätigkeit oder eine Bevorzugung oder Benachteiligung eines betriebsverfassungsrechtlichen Mandatsträgers fest, kann sie diese Straftag sogar bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft direkt nach § 119 BetrVG anzeigen. Rechtfolgen einer solchen Straftat können eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sein.
Aktive Gewerkschaft neben dem Betriebsrat
Auch wenn die betriebliche und gewerkschaftliche Interessenvertretung politisch gewollt unterschiedlich behandelt wird, legt der Gesetzgeber im Betriebsverfassungsgesetz großen Wert darauf, dass dem Betriebsrat im Betrieb eine aktive Gewerkschaft mit eigenen Rechten an die Seite gestellt wird.
Das belegen nicht nur die hier dargestellten Rechtsnormen, sondern auch die ausdrückliche Feststellung im Betriebsverfassungsgesetz, das Arbeitskämpfe zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zwar untersagt sind, die freie Betätigung aller Beschäftigten im Betrieb (damit auch der Betriebsräte) für ihre Gewerkschaft aber nicht beschränkt wird.
So können sich nicht nur die hauptamtlichen Gewerkschaftsvertretungen aktiv im Betrieb einschalten, auch die betrieblichen Gewerkschaftsmitglieder können ihre Organisation und deren Themen aktiv und lebendig in die betriebliche Wirklichkeit einbringen.
Bei Fragen oder Problemen wendet Euch an Eure Gewerkschaft!
Denn die Gewerkschaft sind wir. Alle.