„Das Recht zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.“
Art. 9 Abs. 3 enthält ein Doppelgrundrecht mit dem die individuelle Koalitionsfreiheit, d.h. das Recht des Einzelnen sich einer Vereinigung anzuschließen und mit dem die kollektive Koalitionsfreiheit, d.h. der Bestand und die Tätigkeit von Vereinigungen garantiert werden.
Damit ist anerkannt, dass Arbeitnehmer nur solidarisch dem systembedingten Machtvorsprung der Arbeitgeber begegnen können. Das Bundesverfassungsgericht (AP Nr. 23 zu Art. 9 GG) hat ausdrücklich festgestellt, dass der Artikel den Gewerkschaften diejenigen Tätigkeiten garantiert, für die sie gegründet sind und die für die Erhaltung als unerlässlich betrachtet werden müssen (M. Kittner, Arbeits- u. Sozialordnung, 27.Aufl., S. 799).
Ver.di stellt fest:
Die wichtigste Betätigung der Gewerkschaften zur Gestaltung von Arbeitsbedingungen für ihre Mitglieder ist der Abschluss von Flächentarifverträgen und Tarifverträgen, denn ohne Kollektivverträge ist die Gestaltung von Arbeitsbedingungen nicht möglich. Die Tarifautonomie ist daher als Grundrecht gewährleistet und verfassungsrechtlich geschützt.
Nach Auffassung von Prof. Thomas Dieterich wäre eine derartige gesetzliche Einschränkung der Tarifautonomie verfassungswidrig:
„Eine solche Kompetenzverlagerung (Anm. d. Verf.: von der tariflichen auf die betriebliche Ebene) würde nicht nur die Tarifverträge zu bloßen Richtlinien herabstufen. Sie hätte auch weitreichende Folgen für die Koalitionen und deren Existenzberechtigung. Schon allein diese gravierende Paritätsstörung wäre mit der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu Art. 9 Abs. 3 GG unvereinbar“ (Th. Dieterich, Betriebliche Bündnisse für Arbeit in der rechtspolitischen Diskussion, S.11).
Die allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), eine Organisation der Vereinten Nationen (UN), hat schon 1971 das Übereinkommen 135 (Übereinkommen über Schutz und Erleichterung für Arbeitnehmervertreter im Betrieb) angenommen darin heißt es:
„Sind in einem Betrieb sowohl Gewerkschaftsvertreter als auch gewählte Vertreter (Anm. d. Verf.: Betriebs- und Personalräte) tätig, so sind nötigenfalls geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass das Vorhandensein gewählter Vertreter nicht dazu benutzt wird, die Stellung der beteiligten Gewerkschaften oder ihrer Vertreter zu untergraben, und um die Zusammenarbeit zwischen den gewählten Vertretern und den beteiligten Gewerkschaften und ihren Vertretern in allen einschlägigen Fragen zu fördern (ILO-Abkommen Nr. 135, Art. 5)
Ver.di stellt fest:
Die Forderung oder Androhung von gesetzlichen Maßnahmen, die auf die Veränderung der Rechtsstellung des Tarifvertrages gerichtet sind, in dem dieser durch sogenannte betriebliche Bündnisse für Arbeit ganz oder teilweise unterlaufen werden darf, stellt einen Angriff auf die verfassungsrechtlichen Grundlagen gewerkschaftlicher Betätigung in unserem Land und einen Verstoß gegen gültiges internationales Recht dar. Die Gewerkschaften sollen damit in ihrer Tätigkeit und Wirkung grundgesetzwidrig eingeschränkt und massiv behindert werden.
Es ist daher unsere Aufgabe diesen Angriffen offensiv, d.h. mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu begegnen. Wir werden insbesondere die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in unserem Land davon überzeugen, dass die volle Tarifautonomie zu den unverzichtbaren Grundrechten und Freiheiten unserer Demokratie gehört, deren Einschränkung nicht hingenommen werden darf.
Die Tarifautonomie, die betrieblichen Bündnisse für Arbeit und die Positionen der Parteien
Die FDP, die CDU/CSU fordern eine Einschränkung der Tarifautonomie, um über sogenannte „betriebliche Bündnisse für Arbeit“ Arbeitsplätze zu sichern bzw. zu schaffen. Dazu sollen der Tarifvorrang nach § 77 Abs. 3 BetrVG und das Günstigkeitsprinzip nach § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz entsprechend geändert oder abgeschafft werden. Durch diese gesetzlichen Veränderungen soll es künftig den Betriebsparteien (Betriebs- bzw. Personalräten und Arbeitgebern) erlaubt werden von den Tarifverträgen auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer( z.B. Streichung v. tariflichen Leistungen) abzuweichen. Auch die Bundesregierung droht mittlerweile mit solchen Maßnahmen (Regierungserklärung v. 14.3.03).
Dass die Deregulierung von Arbeitsrecht bzw. Arbeitsmarkt und die damit verbundene Lohnspreizung nach Unten zu einer positiven Beschäftigungsentwicklung und mehr Arbeitsplätzen führen wird, kann wissenschaftlich nicht belegt werden. Eine Untersuchung des WSI (Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Institut), unter Einbeziehung von Daten aus 18 OECD-Ländern kommt entsprechend zu dem zu dem Schluss:
„So können Länder mit geringem Einkommensgefälle ebenso wie Länder mit starker Einkommensdifferenzierung eine positive wie eine negative Beschäftigungsentwicklung aufweisen. Die Beschäftigungs- und Arbeitsmarktentwicklung lässt sich weit besser mit makro-ökonomischen Faktoren, insbesondere der restriktiven Geldpolitik in Europa, erklären.“ (Dr.rer.pol Günter Grunert, WSI-Mitteilungen 2/2002)
Ver.di stellt fest:
In den alten Bundesländern sichern Flächentarifverträge direkt oder indirekt die Arbeitsbedingungen von 78 % der Beschäftigten. In den neuen Bundesländern sind es immerhin 68% der Beschäftigten, die direkt oder indirekt in den Genuss tariflicher Leistungen kommen. Von den insgesamt 36,6 Millionen Erwerbstätigen in der Bundesrepublik im Jahr 2000 wurden rund 27,9 Millionen direkt oder indirekt von Flächen- bzw. Branchentarifverträgen erfasst (Quelle: Hans Böckler Stiftung Grunddaten 2000 ).
Die Flächen- bzw. Branchentarifverträge sind damit nach wie vor das überragende und prägende soziale Sicherungssystem in unserem Land. Die FDP will dieses System gänzlich beseitigen. Die CDU/CSU will es erheblich zu Lasten der Beschäftigten einschränken und die Bundesregierung droht mit einer entsprechenden Änderung.
Im Ergebnis bestätigen alle vorliegenden Daten zu den Flächentarifverträgen, ihre prägende und hohe Normwirkung für die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland. Eine Einschränkung oder Abschaffung der Tarifautonomie bzw. der Flächentarifverträge und die damit verbundene Auflösung der sozialen Absicherung für Millionen von Beschäftigten hätte unabsehbare, negative Folgen für die Binnennachfrage in unserem Land!
Tarifvorrang nach §77 Abs. 3 BetrVG
Das Betriebsversfassungsgesetz sieht in § 77 (3) bisher vor:
„Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.“
Der Gesetzgeber hat mit dieser Bestimmung sichergestellt, dass Betriebe in der Regel nicht über die Löhne und Arbeitsbedingungen, sondern über die Qualität ihrer Produkte und Dienstleistungen konkurrieren. Da die Betriebs- und Personalräte der Friedenspflicht unterliegen, stehen ihnen auch keine wirtschaftlichen Druckmittel zur Durchsetzung ihrer Forderungen zur Verfügung. Das Recht zur Gestaltung von Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge ist damit den Tarifparteien zugewiesen. Nur wenn kein Tarifvertrag besteht oder dort keine entsprechende Regelung enthalten ist bzw. wenn der Tarifvertrag eine betriebliche Regelung ausdrücklich zulässt, ist eine Betriebsvereinbarung zulässig
Ver.di stellt fest:
Wer den Flächentarifvertrag beseitigen oder einschränken will, der muss den § 77 (3) BetrVG verändern oder ihn ganz streichen. Sowohl FDP, wie auch CDU/CSU wollen dies. Damit beseitigen sie einen Eckpfeiler der Tarifautonomie. Der Tarifvorrang des Betriebsverfassungsgesetzes ist eine wesentliche Voraussetzung für die Normsetzungskraft von Tarifverträgen.
Zu den Plänen den Tarifvorrang einzuschränken stellte der frühere Präsident des Bundesarbeitsgerichtes Prof. Dr. Th. Dieterich fest:
Betriebsvereinbarungen über materielle Arbeitsbedingungen sollen unbeschränkt möglich sein und auch zum Nachteil der Arbeitnehmer vom Tarifvertrag abweichen können. Tarifverträge würden zur schwächsten Rechtsquelle unserer Rechtsordnung und die Betriebsräte zu direkten Konkurrenten der Gewerkschaften,.................
(Th. Dieterich: Betriebliche Bündnisse für Arbeit in der rechtspolitischen Diskussion)
Günstigkeitsprinzip nach § 4 Abs. 3 TVG
Das Tarifvertragsgesetz bestimmt bisher in § 4 (3) dazu:
„Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.“
Die Bestimmung legt fest, dass vom Tarifvertrag abweichende Abmachungen nur zulässig sind, wenn sie durch entsprechende Regelungen im Tarifvertrag ausdrücklich gestattet werden. Das dann folgende Günstigkeitsprinzip ist Ausdruck des arbeitsrechtlichen Schutzgedankens, nach dem eine Aufgabe des Tarifvertrages darin besteht soziale Mindeststandards zu gewährleisten.
Der ehem. Präsident des Bundesarbeitsgerichtes Prof. Dieterich:
„Arbeitsvertragliche Verschlechterungen sollen grundsätzlich zulässig sein, wenn dies der Erhaltung von Arbeitsplätzen dient. Eine solche Regelung würde die Schutzwirkung von Tarifverträgen praktisch aufheben. Das Schutzbedürfnis, dem die zwingende Tarifwirkung dient, ergibt sich nämlich aus der arbeitsvertraglichen Verhandlungsschwäche der Arbeitnehmer, die existenziell auf Arbeitsmöglichkeiten angewiesen und dadurch erpressbar sind.“
(Th. Dieterich: Betriebliche Bündnisse für Arbeit in der rechtspolitischen Diskussion)
Ver.di stellt fest:
Mit der Änderung des Günstigkeitsprinzips werden die Beschäftigten erpressbar in bezug auf ihre tarifvertraglichen Ansprüche, wenn auch nur der Anschein besteht, dass Arbeitsplätze in Gefahr sein sollen.
Letztlich bedeutet dies, dass künftig schon die Androhung von Personalabbau den Arbeitgeber dazu berechtigen soll die Beschäftigten per arbeitsvertraglicher Vereinbarung in untertarifliche Arbeitsbedingungen zu zwingen.
Der Tarifverträge wären damit in der Praxis nahezu wirkungslos, sie könnten jederzeit durch betriebliche oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen unterlaufen werden. Damit wäre faktisch ein weiterer Eckpfeiler der Tarifautonomie beseitigt. Die Normen der Tarifverträge ständen damit nur noch auf dem Papier, für den Fall dass Personalabbau angedroht wird.
Die Tarifautonomie und die Arbeitgeber
Seit einigen Jahren schon häufen sich heftige Angriffe aus dem Arbeitgeberlager auf den Flächentarifvertrag, bzw. das verfassungsrechtlich geschützten Tarifvertragssystems in der Bundesrepublik. Der Flächentarifvertrag und das von den Gewerkschaften damit erstrittene Niveau der Löhne, bzw. Gehälter und der Arbeitsbedingungen sollen als Ursache für die anhaltende Massenarbeitslosigkeit, die angebliche Standortschwäche und die angeblich fehlende Flexibilität verantwortlich gemacht werden.
Nach diesen Vorstellungen soll die tarifliche Regelungskompetenz abgeschafft bzw. in die Betriebe verlagert werden. Das Ziel ist die Schutzwirkung von Flächentarifverträgen aufzuheben, die Gewerkschaften damit entscheidend zu schwächen und das ungehemmte Konkurrenzprinzip in den Betrieben und auf dem Arbeitsmarkt zur Geltung zu bringen.
· Sie sagen „betriebsnah“, meinen jedoch in Wahrheit „gewerkschaftsfrei“.
· Sie sagen „Stärkung der Betriebe“ und meinen „Erpressbarkeit der Betriebsräte“.
Ver.di stellt fest:
Den prinzipiellen Gegnern, wie z.B. dem BDI (Bundesverband der Deutschen Industrie), geht es darum den Flächentarifvertrag insgesamt abzuschaffen. Den Vertretern des reinen Shareholder-Kapitalismus ist das Tarifvertragssystem als Grundpfeiler unseres Sozialsystems und als kollektives Regelungsinstrument, das die Arbeitsbedingungen von Millionen von Arbeitnehmern in Deutschland sichert, ein Dorn im Auge. Mit der Abschaffung der Flächentarifverträge soll die soziale Symmetrie in der Bundesrepublik qualitativ zu Gunsten der Arbeitgeber verändert und ein wesentliches Element demokratischer Gestaltungsmöglichkeit vernichtet werden.
Gesetzliche Maßnahmen und tarifliche Öffnungs- und Differenzierungsklauseln, die eine Absenkung allgemeiner tariflicher Standards beabsichtigen oder nach sich ziehen, haben mit einer Reform des Flächentarifvertrages nichts zu tun.
Flächentarifverträge haben nach wie vor die unverzichtbare Funktion, einheitliche bzw. vergleichbare Arbeitsbedingungen in den jeweiligen Branchen für die Beschäftigten und gleiche Konkurrenzbedingungen für die Unternehmen zu gewährleisten, sie haben damit unmittelbar und zwingend gelten. Bewusst wurden deshalb bisher die im Tarifvertrag geregelten Arbeitsbedingungen einer betrieblichen Regelung entzogen.
Verdi wird deshalb diesen Bestrebungen – unabhängig davon ob sie unter dem falschen Etikett „Reform“ oder als direkter Angriff daherkommen – entschieden entgegentreten. Der Flächentarifvertrag muss gegen politische Angriffe verteidigt werden.
Die Tarifautonomie, die Arbeitslosigkeit und ihre Bekämpfung:
Das zentrale Problem in unserer Arbeitswelt ist nicht der Flächentarifvertrag, sondern die mangelhafte Bekämpfung der Massenarbeitslosigkeit durch Politik und Arbeitgeber. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Betriebs- und Personalräte dürfen nicht als Ausfallbürgen für eine verfehlte Finanz- und Wirtschaftspolitik missbraucht werden, in dem durch Androhung weiterer Arbeitsplatzvernichtung ein Unterlaufen der Tarifstandards erpresst wird.
Ver.di stellt fest:
Zu einer offensiven Bekämpfung der Massenarbeitslosigkeit müssen die Bundesregierung und die Länder endlich eine Finanz- und Wirtschaftspolitik verwirklichen, die Wachstum und Beschäftigung durch entsprechende Investitionen gezielt fördert.
Die Steuer- und Abgabenpolitik muss sich wieder konsequent an dem Leitbild der sozialen Gerechtigkeit orientieren. Nach Jahren der Umverteilung von „Unten nach Oben“ durch die Regierung von CDU/CSU und FDP sind die wirtschaftlich gut gestellten Bevölkerungskreise wieder stärker zur Finanzierung der notwendigen Aufgaben heranzuziehen.
Die Demontage der sozialen Sicherungssysteme muss gestoppt werden, um die schwache Binnennachfrage nicht noch mehr zu belasten. Wachstum setzt Nachfrage voraus. Die Absenkung von Sozialleistungen, die Ausweitung des Niedriglohnsektors und die Förderung des Unterlaufens von Tarifverträgen wirken kontraproduktiv auf die Nachfrageseite, diese Maßnahmen werden daher zu einem weiteren Anstieg der Arbeitslosigkeit führen.
Notwendig ist dagegen eine aktive Politik bzw. Tarifpolitik die alle Möglichkeiten nutzt, die Arbeitszeiten zu verkürzen. Wir benötigen dazu weitere Schritte zur Erreichung der 35-Stunden-Woche.
Im Rahmen einer offensiven und aktiven Tarifpolitik müssen die Flächentarifverträge nicht nur erhalten bzw. gesichert werden, sondern es stellt sich zusätzlich die Aufgabe tariffreie Bereiche zu reduzieren und Tarifflucht zu verhindern. Die Durchsetzung von Tarifstandards in bisher tariffreien Bereichen ist eine notwendige Voraussetzung, um vorhandene Flächentarife abzusichern bzw. zu verbessern.
Gesicherte tarifliche Einkommen schaffen die Voraussetzung für eine stärkere Binnennachfrage, die mittelfristig einen Beschäftigungsaufbau zulässt. Dadurch werden ebenfalls die sozialen Sicherungssysteme, wie Renten-, Kranken und Arbeitslosenversicherung gestärkt. Deshalb ist auch in den derzeitigen und kommenden Tarifrunden neben beschäftigungssichernden Maßnahmen, die volle Ausschöpfung des verteilungsneutralen Spielraumes durch ver.di erforderlich.
Die Tarifautonomie ist die grundlegende und zentrale Voraussetzung um unseren gewerkschaftlichen Gestaltungsanspruch wahrzunehmen und zu erfüllen. Sie ist aus diesem Grund im Rahmen unserer Verfassung geschützt und für die Tätigkeit von ver.di unverzichtbar. Die Flächentarifverträge und Tarifverträge, die in Ausübung der Tarifautonomie entstanden sind und auch weiter entstehen werden, sichern nicht nur unseren Mitgliedern, sondern vielen Menschen in unserem Land akzeptable Lebens- und Arbeitsbedingungen. Wer dies ändern will muss mit unserem Widerstand rechnen.
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