11. VERTRAGSBRUCH
Tritt der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis nicht an, hat er dem Arbeitgeber eine sofort fällige Vertragsstrafe zu bezahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt 14/30 des Bruttomonatsentgelts.
Löst der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis unter Vertragsbruch oder wird das Arbeitsverhältnis aufgrund unentschuldigten Fehlens durch den Arbeitgeber fristlos gekündigt oder wird der Arbeitgeber wegen einer Eigentums- und/oder Vermögensverletzung des Arbeitnehmers zur fristlosen Kündigung (Tat- oder Verdachtskündigung) des Arbeitsverhältnisses veranlasst, hat der Mitarbeiter eine sofort fällige Vertragsstrafe zu bezahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt während der Probezeit 14/30, im Übrigen 28/30 des Bruttomonatsentgelts. Das Bruttomonatsentgelt wird nach dem Durchschnitt der Bruttobezüge der letzten zwölf Monate oder bei kürzerer Beschäftigungsdauer nach dem Bruttomonatsentgelt während dieser Beschäftigungsdauer errechnet.
- und selbst hier hat man eine schöne Einnahmequelle! Was allerdings erschwerend dazu kommt, ist die Tatsache, dass man evtl. vorhandene Minusstunden und dergleichen auch in Rechnung gestellt bekommt.
12. SONSTIGES
Jede Änderung, Ergänzung oder die einvernehmliche Aufhebung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keinerlei Rechtswirksamkeit. Für eine etwaige Erhöhung der Bezüge, für die Festsetzung und Aufhebung etwaiger freiwilliger, anrechenbarer Zulagen genügt eine einseitige schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers.
Sollten einzelne Bestimmungen ungültig sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt.
13. TARIFBINDUNG
Dieses Arbeitsverhältnis unterliegt keiner Tarifbindung bzw. Nachwirkung im Sinne von § 4 Abs. V Tarifvertragsgesetz (TVG).
- keinerlei Rechtssicherheit bedeutet dies und ist auf das Wohlwollen des Arbeitgebers angewiesen! Jeder Mitarbeiter mit diesem Vertrag wird zum Bittsteller!
14. DATENSICHERHEIT
Der Mitarbeiter erklärt sich damit einverstanden, dass personenbezogene Daten, soweit sie für die Lohn/Gehaltsabrechnung erforderlich sind, gespeichert werden und aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bzw. aufgrund betrieblicher Notwendigkeiten an Dritte, insbesondere an Sozialversicherungsträger, Finanzämter und Geldinstitute weitergegeben werden.
15. DATENSCHUTZ
Der Mitarbeiter ist zur Wahrung des Datengeheimnisses nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) verpflichtet. Es ist nach dieser Vorschrift untersagt, geschützte Personen bezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten, zu nutzen, bekannt zu geben oder zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.
Verstöße gegen den Inhalt und Sinn dieser Vorschriften nach §§ 43, 44 BDSG und anderer Rechtsvorschriften können mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden.
- kann jemand auf Anhieb sagen was diese Paragraphen denn bedeuten?
Dieser Arbeitsvertrag hat es ja tatsächlich in sich! Hallo „wach“ kann man da nur sagen! Wie viel Zeit und Geld wurden da investiert, Wahrscheinlich mit vielen „Rechtsverdrehern“ ,um diesen Vertrag bis ins kleinste Detail zu planen?Natürlich nur zum Vorteil der Firma Dehner! Da kann man nur jeden bedauern, der diesen Arbeitsvertrag unterschreibt oder unterschreiben muss!
AntwortenLöschenOh je, oh je was für eine „ausgeklügelte“ Schandtat! Da braucht jeder kleine Arbeitnehmer einen „Rechtsbeistand“, um überhaupt etwas zu verstehen!
AntwortenLöschenWürden sie doch nur geschäftliche Abläufe so genau planen und ausarbeiten, dann würde an der „Front“ im Markt einiges besser ablaufen!Aber da werden nur halbe Sachen geplant und nichts bis zum Ende durchdacht!