Arbeit4.0

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Wer schreibt dieses Blog?

Beim Dehner-Verdi-Infoblog arbeiten Gewerkschaftsmitglieder und KollegInnen aus unterschiedlichen Bereichen und Märkten mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir für mehr Information im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zum Austausch geben.

Dienstag, 26. Juli 2011

Geringfügige Beschäftigung

Bestehen bei einem 400-Euro-Job Urlaubsansprüche?
Ja, auch geringfügig Beschäftigte haben einen Anspruch auf Urlaub.
Die Anzahl der bezahlten Urlaubstage richtet sich entweder nach dem Bundesurlaubsgesetz. Nach § 3 Abs. 1 haben alle Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen (zu den Werktagen zählt auch der Samstag) oder nach einem Tarifvertrag (Tarifverträge enthalten fast immer wesentlich bessere Urlaubsbedingungen).
Teilzeit Beschäftigte erhalten rechnerisch gesehen weniger Urlaubstage als Vollzeitkräfte, wenn sie z.B. nur an zwei Tagen in der Woche arbeiten. Da sie aber auch nur Urlaub für ihre tatsächlichen Arbeitstage nehmen müssen, kommen sie trotzdem auf die gleiche Anzahl freier Wochen wie Vollzeit Beschäftigte. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: Jahresurlaub (Vollzeit) x Arbeitstage der Teilzeitkraft : betriebsübliche Arbeitstage pro Woche, Beispiel: Bei einer betriebsüblichen Fünf-Tage-Woche und 30 Tagen Urlaub erhält eine Teilzeitkraft, die an zwei Tagen wöchentlich arbeitet 30 x 2 = 60 : 5 = 12 Urlaubstage. Die Vergütung während des Urlaubs richtet sich – falls nicht durch Tarifvertrag geregelt – nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten dreizehn Wochen vor Urlaubsbeginn. Den vollen Anspruch auf Jahresurlaub hat man nach einer „Wartezeit“ von 6 Monaten.

Was passiert im Krankheitsfall?
Geringfügig Beschäftigte haben zwar Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (sechs Wochen muss der Arbeitgeber das Einkommen in voller Höhe weiter zahlen), es besteht aber kein Anspruch auf Krankengeld durch die Krankenkasse.

Welchen Schutz gibt es für schwangere Frauen?
Das Mutterschutzgesetz gilt auch für geringfügig Beschäftigte, d.h. sie sind sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt von der Arbeit freizustellen und sie dürfen innerhalb der ersten vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden. Die Schutzvorschriften z.B. bzg. der Arbeitszeit (Beschäftigungsverbot zwischen 20 Uhr und 6 Uhr) gelten auch hier. Erfolgte die Einstellung für eine nächtliche Tätigkeit und kann der Arbeitgeber eine Schwangere nicht zu einer anderen Zeit beschäftigen, muss er sie von der Arbeit freistellen, aber die Vergütung dennoch zahlen. Der Anspruch von Mutterschaftsgeld besteht auch aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen heraus. Das Mutterschaftsgeld wird in Höhe des durchschnittlichen Nettoverdienstes der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist gezahlt. bis zu 13 Euro pro Tag werden von den gesetzlichen Krankenkassen gezahlt. Übersteigt das durchschnittliche Arbeitsentgelt 13 Euro kalendertäglich, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber gezahlt. Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzl. Krankenkasse sind (z.B. privat versicherte Frauen) erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro über das Bundesversicherungsamt.

Welchen Lohn erhält man an Feiertagen?
Fällt ein Feiertag auf einen der (z.B. drei wöchentlichen) Arbeitstage, muss für diesen Tag das Entgelt weitergezahlt werden, ohne dass die geringfügig Beschäftigten verpflichtet wären, die am Feiertag ausgefallene Arbeitszeit vor- oder nachzuarbeiten. Falls man vereinbarungsgemäß an einem Feiertag arbeiten muss, dann erhalten auch geringfügig Beschäftigte Zuschläge, wenn ein Tarifvertrag Anwendung findet und Zuschläge vorsieht. Das gleiche gilt für Nachtarbeit.

Besteht Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Nach dem Prinzip der Gleichbehandlung müssen freiwillige (oder tariflich abgesicherte) soziale Zusatzleistungen anteilig auch an geringfügig Beschäftigte gezahlt werden (Urteil des Europäischen Gerichtshofes).

Kann der Arbeitgeber die Verteilung der Arbeitszeit beliebig festlegen?
Durch den Arbeitsvertrag wird der Umfang der Arbeitszeit vereinbart. Für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen wäre es wichtig, dass auch die Verteilung der Arbeitszeit möglichst genau (z.B. durch die Festschreibung konkreter Tage) festgehalten wird. Häufig arbeiten 400-Euro-Kräfte auf Abruf. Nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz haben die Beschäftigten aber einen Anspruch darauf, dass ein Teil ihrer Arbeitszeit festgelegt wird. Ist das nicht der Fall, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, sie mindestens jeweils drei aufeinander folgende Stunden zu beschäftigen. Der Arbeitseinsatz muss mindestens vier Tage vorher angekündigt werden.

Gibt es einen Schutz vor Kündigungen?
Kündigungsschutz genießen alle ArbeitnehmerInnen, unabhängig vom Umfang ihrer Arbeitszeit. Für die Kündigung müssen personen- und verhaltensbedingte oder betriebliche Gründe vorliegen. Das Kündigungsschutzgesetz gilt, wenn man
  • zum Zeitpunkt der Kündigung mindestens sechs Monate im Betrieb gearbeitet hat und
  • in einem Betrieb beschäftigt ist, dem insgesamt mehr als fünf Personen angehören.
Grobe Verstöße gegen den Arbeitsvertrag können zu einer außerordentlichen, d.h. fristlosen Kündigung führen. Die Kündigung muss grundsätzlich schriftlich ausgesprochen werden. In Tarifverträgen können vom Gesetz abweichende Kündigungsfristen vereinbart werden, z.B. weichen die Kündigungsfristen im Gebäudereiniger-Handwerk deutlich von den gesetzlichen ab.

Ist für eine geringfügige Beschäftigung ein Arbeitsvertrag nötig?
Laut Nachweisgesetz sind Arbeitgeber seit dem 1. April 1999 verpflichtet, für alle Arbeitsverhältnisse schriftliche Arbeitsverträge abzuschließen. Nur vorübergehende Aushilfstätigkeiten von weniger als einem Monat sind von dieser Regelung ausgenommen. Aber auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag haben geringfügig Beschäftigte Rechte, z.B. nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz, dem Bundesurlaubsgesetz, dem Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgeltes an Feiertagen und im Krankheitsfall, dem Arbeitszeitrecht, dem Mutterschutzgesetz
oder dem Schwerbehindertengesetz. Da bei Streitigkeiten mündliche Absprachen jedoch schwer nachzuweisen sind, empfiehlt es sich immer, einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Bereits seit dem 1. Januar 1990 ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, geringfügig Beschäftigte der zuständigen Krankenkasse zu melden. Aber auch die geringfügig Beschäftigten haben eine Anzeigepflicht, wenn sie mehrere 400-Euro-Jobs haben oder neben dem Haupterwerb einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen.

Wesentliche Fragen zum Thema „Geringfügige Beschäftigung“ sind hier nur kurz angesprochen worden. Darüber hinaus sind auch Fragen zur Rentenversicherung, zum Kindergeldbezug, zur Krankenversicherung, zur Besteuerung usw. relevant.

Quelle: ver.di

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