5. VERGÜTUNG
Der Arbeitnehmer erhält für seine vertragliche Tätigkeit eine monatliche Grundvergütung von
€ ??? .- (i. W.: ???) _
Weiterhin erhält der Arbeitnehmer eine monatliche widerrufliche Zulage von € ??? ,-. Die Zulage kann der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers sowie bei unterdurchschnittlicher Arbeitsleistung widerrufen. Die Zulage ist auf etwaige allgemeine Erhöhungen der Grundvergütung gem. Satz 1 anrechenbar. Gleiches gilt im Hinblick auf etwaige Erhöhungen wegen Berufs- oder Tätigkeitsjahreswechsel.
- d.h. im Klartext, dass hier das „Nasenprinzip“ angewendet wird. Der eine bekommt mehr, der andere weniger. Auch hier wird der Arbeitnehmer wieder zu Höchstleistung getrieben, da er sonst ganz schnell seine Zulage verlieren wird. Dass dies auf Dauer nicht gesundheitsfördernd ist, versteht sich von selbst. Ebenso wird bei einer etwaigen Erhöhung der Bezüge erst jegliche „Gehaltsanpassung“ mit der Zulage verrechnet, bevor überhaupt die Entlohnung steigt! Einmal gezahlt, jahrelang nicht erhöht! Mit TARIFBINDUNG würde dies NICHT passieren.
Ohne Rechtsgrund gezahlte Beträge sind dem Arbeitgeber zu erstatten, ohne dass sich der Angestellte auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann.
- bei dieser Art der Entlohnung gibt es keinerlei Rechtsgrund. Man wird schlichtweg Vogelfrei.
Die Abtretung sowie die Verpfändung von Ansprüchen auf Vergütung und andere Bezüge sind unzulässig.
6. ZUSÄTZLICHE ZAHLUNGEN
Sofern der Arbeitgeber über die in diesem Arbeitsvertrag vereinbarten Leistungen hinaus Sonderzahlungen erbringt, insbesondere aus Anlass von Weihnachten oder Urlaub, handelt es sich um freiwillige Leistungen, die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erbracht werden und die auch im Falle wiederholter - selbst vorbehaltloser - Gewährung keinen Rechtsanspruch auf vergleichbare zukünftige Leistungen begründen.
- und wieder eine hervorragende Geldquelle, denn da wo kein Manteltarif mehr, da auch kein Anrecht auf Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld. In diesem Falle sieht man haargenau wo die Reise hingehen soll. Der Mitarbeiter wird ohne Wenn und Aber geschröpft.
7. NEBENTÄTIGKEIT
Der Mitarbeiter setzt seine ganze Arbeitskraft für die sorgfältige und gewissenhafte Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben ein. Eine entgeltliche Nebenbeschäftigung darf der Mitarbeiter nur mit der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers ausüben.
nicht umsonst versuchen die, bei jeder kleinsten veränderung einem einen neuen vertrag unterzuschieben! haben sie bei mir auch versucht, da kann man froh sein einen br zu haben, wobei der bei neueinstellungen auch nichts machen kann!
AntwortenLöschenAlso jeder, wirklich jeder muss doch beim Lesen des neuen Arbeitsvertrages kapieren, auf welchem Weg sich die Firma Dehner befindet! Und bitte liebe Kollegen, nicht denken: „Ist mir egal, ich habe einen alten Arbeitsvertrag“! Denkt bitte an eure Kinder und Enkel! Nicht alle können studieren und in „der oberen Etage“ arbeiten! (wir brauchen ja auch das „Fußvolk“ für die vielen Dienstleistungsarbeiten) Und beim Kampf um gute Arbeitsbedingungen ist es wie bei der Umwelt, auch mit „kleinenSchritten“ kann man dazu beitragen!
AntwortenLöschenIch möchte was zu der Nebentätigkeitsklausel anmerken.
AntwortenLöschenEs soll ja Leute geben, denen das Gehalt von Dehner nicht reicht, besonders Teilzeitlern. ;-)
So steht es bereits in den "alten" Arbeitsverträgen:
"5. Nebentätigkeit
Der Mitarbeiter setzt seine ganze Arbeitskraft für die sorgfältige und gewissenhafte Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben ein. Eine entgeltliche Nebenbeschäftigung darf der Mitarbeiter - auch während des Urlaubs - nur mit der vorherigen Zustimmung der Firma ausüben."
Interessant! " - auch während des Urlaubs - " ist weggefallen. Ist es plötzlich erlaubt? Oder hat man eingesehen, dass das Blödsinn ist?
Das will das Gesetz:
Grundsätzlich steht es dem Arbeitnehmer frei, eine Nebentätigkeit, die zulässig ist, auszuüben (Grundgesetz Artikel 2: Recht auf freie Entfaltung usw), und er müsste dies auch nicht seinem Arbeitgeber mitteilen. Eine Nebentätigkeit ist oder wird unzulässig, wenn sie gegen gesetzliche Regelungen verstößt (zB Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz), konkurierende Tätigkeiten, während man krankgeschrieben ist oder Schwarzarbeit vorliegt).
So entscheidet das Gericht:
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden (Az. 8 Sa 69/05), dass die pauschale Abhängigkeit von der Zustimmung des Arbeitgebers letztlich zu einem generellen Nebentätigkeitsverbot führe - und dazu ist der Arbeitgeber nicht berechtigt (Verstoß gegen Grundgesetz). Damit ist die entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag insgesamt hinfällig. In der Urteilsbegründung heißt es, dass die Klausel gegen das Transparenzgebot [§ 307 Absatz 1 Satz 2 BGB: die Pflicht Vertragsklauseln klar und verständlich zu bestimmen] verstoße. Insoweit sei unklar, welche Nebentätigkeit erlaubt sei und welche nicht. Der Arbeitgeber dürfe auch nicht sämtliche Nebentätigkeiten verbieten, sondern nur solche, die seine Interessen beeinträchtigten.
Fazit:
Wenn die Arbeit bei Dehner durch den Nebenjob nicht beeinträchtigt wird, dann kann man so viele Nebenjobs ausüben wie man will. Man muss niemanden informieren geschweigedenn eine Zustimmung einholen, denn die Klausel ist so wie sie da steht völlig unwirksam.
Hallo, ich bin „Vollzeit“ bei Dehner, und habe seit 36 Jahren einen Nebenjob, um einigermaßen über die „Runden“ zu kommen! Und ich glaube nicht, das es jemals meine Arbeitsleistung bei Dehner beeinträchtigt hat! So ein Blödsinn, den „Leuteknechter“ und „Ausbeuter“ auch noch fragen zu müssen oder sollen!
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