Arbeit4.0

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Beim Dehner-Verdi-Infoblog arbeiten Gewerkschaftsmitglieder und KollegInnen aus unterschiedlichen Bereichen und Märkten mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir für mehr Information im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zum Austausch geben.

Donnerstag, 7. Juli 2011

Der ominöse neue Arbeitsvertrag Teil 1


1. EINSTELLUNG; WEITERBESCHÄFTIGUNG
Der Mitarbeiter wird ab .......................... als .................................. in unserem Markt in ............................ beschäftigt.
Der Mitarbeiter erklärt sich bereit, im Bedarfsfall auch eine andere, seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Tätigkeit im vorgenannten Betrieb des Arbeitgebers zu übernehmen.
2. AUFGABENBEREICH/ANNAHMEVERBOT
Die wesentlichen Aufgaben, die der Mitarbeiter wahrnimmt, werden ihm durch Anweisung der Geschäftsleitung bzw. seines Dienstvorgesetzten bekannt gegeben. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, alle seinem Aufgabengebiet betreffenden gesetzlichen Bestimmungen sowie alle ihm zur Kenntnis gebrachten Geschäfts- und Dienstanweisungen einzuhalten.
- hier stellt sich die Frage, ob der Mitarbeiter die gesetzlichen Bestimmungen überhaupt kennt! Den wenigsten werden überhaupt Unterweisungen und dergleichen gegeben, da selbst die ML meist nicht fähig ist diese zu vermitteln!
Die Annahme irgendwelcher Geschenke oder Vergünstigungen, ausgenommen solche von nur geringgigem Wert (z.B. Trinkgelder), in offener oder versteckter Form, von Kunden oder Lieferanten, ist dem Mitarbeiter verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Geschäftsleitung.
- dieser Passus müsste eigentlich klar sein!
3. VERTRAGSDAUER; PROBEZEIT; KÜNDIGUNG
Der Arbeitsvertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
- darunter fallen ehemals Befristete Arbeitsverträge und gleichzeitig diejenigen, die durch eine Änderungskündigung diesen neuen Vertrag bekommen, ebenso wird versucht dieses Schreiben an all diejenigen zu verteilen, die den Markt oder die Abteilung wechseln.
Für den neu eingestellten Mitarbeiter gelten die ersten drei Monate als Probezeit.
Während der Probezeit kann der Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Wochenende gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit gelten für beide Seiten die gesetzlichen ndigungsfristen des § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Besteht das dem Vertrag zugrunde liegende Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate, so gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende. Eine verspätet zugegangene ndigung gilt als Kündigung zum nächst zulässigen Zeitpunkt.
Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats in dem der Mitarbeiter die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag auf Bezug der Regelaltersrente erllt oder in dem dauerhafte vollständige Erwerbsminderung durch Rentenbescheid festgestellt wird.

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