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Wer schreibt dieses Blog?

Beim Dehner-Verdi-Infoblog arbeiten Gewerkschaftsmitglieder und KollegInnen aus unterschiedlichen Bereichen und Märkten mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir für mehr Information im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zum Austausch geben.

Freitag, 4. November 2011

MINIJOBS DA IST MEHR FÜR SIE DRIN, TEIL5

IHR RECHT BEI EINER SCHWANGERSCHAFT

Auch als geringfügige Beschäftigte stehen Sie unter dem Schutz des Mutterschutzgesetzes, in dem zwingende Schutzvorschriften für Mutter und Kind festgelegt sind.


Es würde den Rahmen dieses Berichtes sprengen, auf Fragen des Mutterschutzes vertieft einzugehen, nur soviel:
  • Sie genießen einen besonderen Kündigungsschutz.
  • Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen ausgesetzt sind oder die bestimmte körperliche Belastungen verursachen.
  • Es gibt Schutzfristen vor und nach der Entbindung.
  • Sie haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
  • Sie haben Anspruch auf Elterngeld.
Falls für Sie ein Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft ausgesprochen wurde, erhalten Sie "Mutterschutzlohn" in der Regel in Höhe Ihres Nettoverdienstes.

Die Arbeitgeberin bekommt diesen übrigens von der Minijobzentrale erstattet.

Sind Sie geringfügig beschäftigt und nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung, steht Ihnen dennoch ein Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210.- Euro zu.

UM dieses Mutterschaftsgeld zu erhalten, benötigen Sie eine Bestätigung Ihres Betriebes über Ihre Beschäftigung und eine Geburtsurkunde mit dem standesamtlichen Vermerk "nur gültig für Mutterschaftshilfe".

Senden Sie diese Unterlagen an das Bundesversicherungsamt in Bonn, und beantragen Sie die Zahlung des Mutterschaftsgeldes.
Der Antrag kann auch unter www.bva.de online gestellt werden.

Achtung:

Sind Sie während der Elternzeit geringfügig beschäftigt und sind Sie weiter ein eigenständiges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse und nicht in der Familienversicherung versichert, dann erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse Ihren durchschnittlichen kalendertäglichen  Nettoverdienst als Mutterschaftsgeld während der gesamten Mutterschutzzeit.

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ( 10 AZR 552/91 ) darf Urlaubs- und Weihnachtsgeld wegen Abwesenheit aufgrund des Mutterschutzes  nicht gekürzt werden..


IHR RECHT BEI KÜNDIGUNG

Das Kündigungsschutzgesetz gilt für alle Arbeitnehmer/innen im Betrieb, also auch für Sie.

Vorraussetzung ist allerdings, dass Sie mindestens sechs Monate bei Ihrer Arbeitgeberin beschäftigt sind und das der Betriebmehr als fünf Beschäftigte hat.
Teilzeitkräfte werden bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nur mit abgestuften Anteilen mitgerechnet.
Wenn Sie nach dem 31.12.2003 eingestellt wurden, gilt das Kündigungsschutzgesetz für Sie, wenn der Betrieb mehr als zehn Beschäftigte hat.

Kündigungsfristen gelten auch unabhängig vom Kündigungsschutzgesetz:

Für alle Beschäftigten gelten die gleichen gesetzlichen Kündigungsfristen.


Es kann grundsätzlich mit einer vierwöchigen Frist zum 15. oder letzten eines Kalendermonats gekündigt werden. Längere Fristen gelten nach einer mehr als zweijährigen Betriebszugehörigkeit. Diese erhöhen sich nach zwei Jahren auf einen Monat, nach fünf Jahren auf zwei Monate jeweils zum Monatsende.

Sollten Sie noch länger beschäftigt sein, erkundigen Sie sich nach den dann gültigen Kündigungsfristen.
Berechnet wird die Betriebzugehörigkeit erst ab dem 25. Lebensjahr.

Sollten Sie in einem Kleinbetrieb beschäftigt sein, der weniger als 20 Arbeitnehmer/innen hat, kann die Arbeitgeberin durch Einzelvertrag mit Ihnen eine kürzere Kündigungsfrist vereinbaren.

Vier Wochen dürfen aber nicht unterschritten werden.
Ebenfalls durch ausdrücklichen Vertrag kann mit vorübergehend Beschäftigten (bis zu drei Monaten )Aushilfskräften eine kürzere  Kündigungsfrist vereinbart werden.

In Tarifverträgen festgelegte Kündigungsfristen haben vorrang.

DIE KÜNDIGUNG MUSS SCHRIFTLICH ERFOLGEN.
MÜNDLICHE KÜNDIGUNGEN SIND UNWIRKSAM.

Besonderen Kündigungsschutz haben Sie, wenn Sie schwanger oder schwerbehindert sind.

Sie sollten bei einer Kündigung unverzüglich fachlichen Rat einholen und ggf. innerhalb von 21 Tagen Klage beim Arbeitsgericht einreichen.

Wenn in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat besteht, muss die Arbeitgeberin die Kündigung auch mit dem Betriebsrat abwickeln. Der Betriebsrat muss der Kündigung  zustimmen.

Wenden Sie sich an den Betriebsrat.


Wenn Sie Gewerkschaftsmitglied sind können Sie auch den Arbeitsrechtsschutz der Gewerkschaft in Anspruch
nehmen.
der ist für Sie kostenfrei. 


Wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen, müssen Sie diese Kosten selbst tragen, auch wenn Sie diesen Prozess gewinnen.

Befristete Verträge laufen mit Fristablauf aus.
Sie müssen nicht gekündigt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine mehrmalige Befristung auch unwirksam sein.
Dies wäre für Sie besonders im Fall einer Schwangerschaft wichtig.

.....DURCH SIE SELBST

Sie können jederzeit ohne  Angabe von Gründen kündigen.
Aber auch Sie sind zur Einhaltung der Kündigungsfristen verpflichtet, da Sie sich sonst möglicherweise schadensersatzpflichtig machen

Alle Angaben sind ohne Gewähr

Bein nächsten mal:
Steuern und Beiträge im Minijob

Wichtig:

Wenn das Thema für euch weiterhin interessant ist, dann gebt einfach eine kurze Meinung zu dieser Postserie ab.
Egal positiv oder negativ.
Wir sind auch gerne bereit, andere Themen, die für Euch wichtig sind, zu berücksichtigen.
Wir bitten aber auch für Verständnis, dass nicht alle Themen sofort im Blog verarbeitet werden. 

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