Arbeit4.0

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Beim Dehner-Verdi-Infoblog arbeiten Gewerkschaftsmitglieder und KollegInnen aus unterschiedlichen Bereichen und Märkten mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir für mehr Information im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zum Austausch geben.

Dienstag, 8. Mai 2012

Elternzeit und Teilzeit 2.0

2. Der Anspruch auf Teilzeit

Ein Teilzeitarbeitsverhältnis ist ein ganz normales befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis. Es unterscheidet sich lediglich von anderen Arbeitsverhältnissen dadurch, dass die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit wesentlich kürzer ist als die regelmäßige betriebliche, branchenübliche oder allgemein übliche Arbeitszeit.

Seit dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) am 01.01.2002 haben alle ArbeitnehmerInnen (mit Ausnahme der BeamtenInnen) einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und sofern der Arbeitgeber ausschließlich der Auszubildenden regelmäßig mehr als 15 ArbeitnehmerInnen beschäftigt.

Beantragung

Möchte der/die ArbeitnehmerIn Teilzeit arbeiten, so muss er/sie die Verringerung der Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung mündlich oder schriftlich spätestens drei Monate vor dem Beginn geltend machen. Er/sie soll gleichzeitig die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Der Arbeitgeber hat daraufhin die gewünschte Verringerung mit dem/der ArbeitnehmerIn mit dem Ziel der Einigung zu erörtern und über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit Einvernehmen zu erzielen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der gewünschten Arbeitszeitverringerung zuzustimmen und sie auch entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zu verteilen, soweit nicht betriebliche Gründe entgegenstehen. Derartige betriebliche Gründe sollen vorliegen, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Ablauf oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Da dieser Anspruch des Arbeitnehmers noch recht neu ist, ist in der Praxis bisher auch noch weitgehend ungeklärt, welche betrieblichen Gründe den Arbeitgeber sonst berechtigen, eine Verringerung der Arbeitszeit abzulehnen. Ablehnungsgründe können auch in Tarifverträgen festgelegt sein. Lehnt der Arbeitgeber das Begehren des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin ab, sollten ver.di-Mitglieder sich Rat bei den Rechtskundigen Mitarbeitern der Landesgeschäftsstellen einholen.

Der Arbeitgeber hat zudem spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit dem/der ArbeitnehmerIn seine Entscheidung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit mitzuteilen. Lehnt der Arbeitgeber nicht innerhalb der vorgenannten Frist schriftlich ab oder konnten die Arbeitsvertagsparteien keine Einigung über die Arbeitszeitverringerung erzielen, so verringert sich die Arbeitszeit automatisch kraft Gesetzes in dem von dem/der ArbeitnehmerIn gewünschten Umfang. Diese Änderung kann dann nur noch durch einen Änderungsvertrag oder eine Änderungskündigung rückgängig gemacht werden. Allerdings kann der Arbeitgeber die neue Verteilung der Arbeitszeit jederzeit ändern, wenn das betriebliche Interesse an der Änderung das Interesse des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung dem/der ArbeitnehmerIn spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

Vor der endgültigen Verringerung der Arbeitszeit ist ebenfalls der Betriebsrat zu beteiligen.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass ein/eine ArbeitnehmerIn beim Arbeitgeber den Wunsch anzeigt, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu verlängern. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, den/die ArbeitnehmerIn bei der Besetzung entsprechender freier Stellen bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, sofern nicht dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter ArbeitnehmerInnen entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigten ist ebenfalls im Rahmen des Möglichen die Gelegenheit einzuräumen, an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

Kündigung

Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, weil der/die Arbeitnehmerin sich weigert, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis zu wechseln oder umgekehrt, so ist die Kündigung kraft Gesetzes unwirksam. Auch wenn es in diesem Fall nicht auf die bereits bei den Kündigungen erwähnte Drei-Wochen- Frist zur Klageeinreichung ankommt, so sollte so bald als möglich rechtskundiger Rat eingeholt werden. Ver.di-Mitglieder sind an den für sie zuständigen ver.di-Bezirk verwiesen.

Anteiliger Lohn/ Urlaub

Wird dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin Teilzeitbeschäftigung bewilligt, so verringern sich natürlich die Lohn-/Gehaltsansprüche und der Urlaubsansprüche verhältnismäßig zur Verringerung der Arbeitszeit.

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