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Beim Dehner-Verdi-Infoblog arbeiten Gewerkschaftsmitglieder und KollegInnen aus unterschiedlichen Bereichen und Märkten mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir für mehr Information im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zum Austausch geben.

Montag, 28. Mai 2012

Abmahnung - Nichts für die leichte Schulter 3.0

Fristen und Reaktionsmöglichkeiten

Fristen

Die Abmahnung muß nicht innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Allerdings werden die Wirkungen einer Abmahnung um so schwächer, je länger der beanstandete Vorfall zurückliegt.

Zugang der Abmahnung

Die Abmahnung ist nur dann wirksam, wenn der Abmahnungsadressat von ihr Kenntnis nehmen kann. Ein ausländischer Arbeitnehmer, der die deutsche Sprache weder schriftlich noch mündlich ausreichend beherrscht, kann nur wirksam abgemahnt werden, wenn die Abmahnung in seine Muttersprache übersetzt wird.

Dauer der Wirkung und des Verbleibs in der Personalakte

Es gibt keine feste Zeit für die Wirkungsdauer einer Abmahnung. Haben sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer längere Zeit vertragstreu verhalten, ist die Wirkung einer Abmahnung erloschen. Sie können dann verlangen, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird. Als Richtschnur kann ein Verwertungsverbot und Entfernungsanspruch aus der Personalakte nach Ablauf von zwei Jahren angesehen werden; maßgeblich sind jedoch stets die Umstände des Einzelfalls.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte grundsätzlich nicht mehr verlangt werden.

Reaktionsmöglichkeiten gegen eine Abmahnung

Für von einer Abmahnung betroffene Arbeitnehmer/ innen bestehen mehrere Möglichkeiten dagegen vorzugehen.

  • Entfernung aus der Personalakte: Beruht die Abmahnung insgesamt oder teilweise auf falschen Behauptungen, kann und sollte die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangt werden.
  • Gegendarstellung: Mit einer Gegendarstellung können Arbeitnehmer/ innen der Abmahnung in der Personalakte eine eigene Stellungnahme beifügen. Die rechtliche Grundlage dafür ergibt sich aus dem § 83 Abs. 2 BetrVG. Der Arbeitgeber muss die Gegendarstellung in die Personalakte aufnehmen, unabhängig davon, ob er mit deren Inhalt einverstanden ist. Abgemahnte haben zwei grundsätzlich verschiedene Darstellungsmöglichkeiten, um ihre Sichtweise zu verdeutlichen: Sie schildern den Sachverhalt, der den Gegenstand der Abmahnung bildet, aus ihrer Sicht. Oder sie legen Punkt für Punkt die Einzelumstände dar, die ihr Verhalten rechtfertigen bzw. in einem günstigeren Licht erscheinen lassen.
  • Klage: Wenn die außergerichtlichen Bemühungen nicht zum Ziel führen, bleibt ggf. nur noch die Klage beim Arbeitsgericht. Vor einer Klage sollten aber die Gesamtumstände bedacht werden, ob es wirklich ratsam ist, gegen die Abmahnung gerichtlich vorzugehen.

Hinweis: Es besteht in einem späteren Kündigungsschutzprozess keine Pflicht, gegen die Richtigkeit einer Abmahnung vorgegangen zu sein.

Mitbestimmung des Betriebsrats

Der Ausspruch einer Abmahnung unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Beschwerde beim Betriebsrat

Beschweren Arbeitnehmer/innen sich wegen einer Abmahnung beim Betriebsrat, hat dieser zu prüfen, ob die Beschwerde berechtigt ist, ggf. hat er beim Arbeitgeber auf Abhilfe (Rücknahme der Abmahnung) hinzuwirken (§ 85 Abs. 1 BetrVG).

ver.di-Mitglieder sollten sich in jedem Fall von ihrem/r Gewerkschafts- oder Rechtsschutzsekretär/ in beraten lassen.

Abmahnung von Auszubildenden

Auch Auszubildende können eine Abmahnung erhalten. Die Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses ist nach der Probezeit jedoch nur aus wichtigem Grund möglich (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 des Berufsbildungsgesetzes). Dabei dürfen die Tatsachen, die zur Kündigung führen, dem Kündigungsberechtigten nicht länger als 2 Wochen bekannt sein.

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