Arbeit4.0

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Beim Dehner-Verdi-Infoblog arbeiten Gewerkschaftsmitglieder und KollegInnen aus unterschiedlichen Bereichen und Märkten mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir für mehr Information im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zum Austausch geben.

Sonntag, 6. Mai 2012

Elternzeit und Teilzeit 1.0

1. Die Elternzeit

Eltern können bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes Elternzeit in Form einer unbezahlten Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch nehmen, wenn sie mit einem Kind,

1.

a) für das ihnen die Personensorge zusteht,
b) des Ehegatten oder Lebenspartners,
c) das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut aufgenommen haben,

oder

d) für das sie auch ohne Personensorgerecht in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen Erziehungsgeld beziehen können, in einem Haushalt leben und

2. dieses Kind selbst betreuen oder erziehen.

Die Elternzeit kann auch anteilig von jedem Elternteil allein oder von beiden gemeinsam genommen werden, wobei die Zeit jedoch für jedes Kind auf drei Jahre begrenzt ist.

Die Elternzeit setzt lediglich ein einseitiges Verlangen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin voraus und bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers.

Mit Zustimmung des Arbeitgebers können allerdings 12 Monate der Elternzeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen werden.

Beantragung

Der/die ArbeitnehmerIn muss den Antritt der Elternzeit, sofern er/sie diese unmittelbar nach der Geburt nehmen möchte, spätestens 6 Wochen, in den übrigen Fällen spätestens 8 Wochen vor Beginn dem Arbeitgeber schriftlich erklären. Er/sie muss mitteilen, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren er die Elternzeit nehmen möchte.

Urlaubsanspruch

Der Arbeitgeber darf für jeden vollen Monat der Elternzeit den Jahresurlaub um ein Zwölftel kürzen, wobei jedoch auch in Ausnahmefällen eine Übertragungs- oder Abgeltungsmöglichkeit des Urlaubs besteht. Dir Kürzungsmöglichkeit besteht allerdings nicht, wenn der/die Arbeitnehmerin weiter Teilzeit arbeitet.

Ausüben einer Tätigkeit

Der/die ArbeitnehmerIn hat auch die Möglichkeit, während dieser Zeit bis zu 30 Wochenstunden bei dem ursprünglichen Arbeitgeber, bei einem anderen Arbeitgeber oder auch selbständig zu arbeiten und nach der Beendigung der Elternzeit zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Für die beiden zuletzt genannten Fälle muss er/sie sich jedoch die Zustimmung des ursprünglichen Arbeitgebers einholen. Der Arbeitgeber darf diese Zustimmung aber nur aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von 4 Wochen verweigern.

Sollten sich in dieser Hinsicht Probleme und Fragen ergeben, wie zum Beispiel auch zu der Frage, kann ich die Elternzeit verkürzen oder ändern, wenden sich ver.di-Mitglieder bitte an den für sie zuständigen Bezirk.

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