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Beim Dehner-Verdi-Infoblog arbeiten Gewerkschaftsmitglieder und KollegInnen aus unterschiedlichen Bereichen und Märkten mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir für mehr Information im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zum Austausch geben.

Donnerstag, 24. Mai 2012

Abmahnung - Nichts für die leichte Schulter 2.0

Hinweisfunkion
Mit dem Hinweis wird den Arbeitnehmern/innen aufgezeigt, dass bestimmte Handlungen oder ein bestimmtes Verhalten als vertragswidrig angesehen wird. In unserem Beispiel müsste etwa folgende Formulierung anschließen:
Wir sind nicht bereit, eine derartige Pflichtverletzung länger hinzunehmen.
Ein solcher Hinweis hat immer auch die Funktion, auf das steuerungsfähige und damit veränderbare Verhalten der Arbeitnehmer/innen Einfluss zu nehmen.

Warnfunkion
Für eine Abmahnung ist die Ankündigung, die Warnung oder Drohung mit Folgen unabdingbar. Dies erst macht ihre andere Qualität gegenüber einer Ermahnung, einer Verwarnung oder einem Verweis aus. Den vertragswidrig Handelnden muss klar und deutlich werden, dass im Wiederholungsfalle bestimmte Rechtsfolgen eintreten werden. Im schlimmsten Falle wird mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses gedroht. Wieder an unserem Beispiel, könnte das folgendermaßen formuliert sein:
Im Wiederholungsfalle werden wir das Arbeitsvertragsverhältnis kündigen.
Sollte der Arbeitgeber mit anderen Rechtsfolgen drohen, z.B. einer Versetzung oder mit Schadensersatz, kann im Wiederholungsfalle auch nur die angedrohte Rechtsfolge wirksam werden. Wird aus der Formulierung des Arbeitgebers jedoch die Rechtsfolge für die Arbeitnehmer/innen gar nicht deutlich, sind entsprechende rechtliche Folgerungen gegen die Arbeitnehmer/innen auch nicht durchsetzbar.
Das wäre in unserem Beispiel der Fall, wenn es dort lautet:
Im Wiederholungsfalle werden wir geeignete Schritte einleiten. Bei einer weiteren derartigen Pflichtverletzung müssen Sie mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Abmahnungsgegenstände
Kurz formuliert, kann alles zum Gegenstand einer Abmahnung werden, worauf eine verhaltensbedingte Kündigung gestützt werden kann.
Personenbedingte Gründe, z.B. eine lange Krankheit oder betriebsbedingte Gründe, z.B. eine schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens, können nicht Gegenstand einer rechtlich wirksamen Abmahnung sein.
Beispiele für Abmahnungsgegenstände:
  • Unentschuldigtes Fehlen
  • Unpünktlichkeit bei Arbeitsbeginn/-ende
  • Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften
  • Verschwendung von Betriebsmitteln
  • sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
  • verspätete Anzeige einer Erkrankung
  • Schlecht- oder Minderleistung
Hinweis: Hat der Arbeitgeber die Abmahnung ausgesprochen, kann er wegen desselben Sachverhalts, der Gegenstand der Abmahnung ist, später nicht doch noch zur Kündigung greifen.
Form der Abmahnung
Eine Abmahnung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Aus Gründen der späteren Beweisbarkeit ist für einen Arbeitgeber die Schriftform vorteilhafter, denn er trägt die Beweislast. Entscheidend für eine Abmahnung ist der Inhalt, nicht der Titel oder die Überschrift. Beanstandungs-, Hinweis- und Warnfunktion müssen deutlich erkennbar sein.
Wer darf abmahnen?
Abmahnungsberechtigt sind nicht nur kündigungsberechtigte Personen. Alle Vorgesetzten, die hinsichtlich der Arbeitsleistung weisungsbefugt sind, können wirksam eine Abmahnung aussprechen.
Es geht auch umgekehrt
Arbeitnehmer/innen können ebenso ihren Arbeitgeber abmahnen, wenn dieser sich nicht vertragsgemäß verhält, beispielsweise das Gehalt nicht pünktlich bezahlt.

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