Arbeit4.0

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Wer schreibt dieses Blog?

Beim Dehner-Verdi-Infoblog arbeiten Gewerkschaftsmitglieder und KollegInnen aus unterschiedlichen Bereichen und Märkten mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir für mehr Information im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zum Austausch geben.

Freitag, 21. Oktober 2011

Minijobs, da ist mehr für Sie drin ! Beitrag 1

DER ARBEITSVERTRAG

Warum Sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen sollten:


Grundsätzlich ist zu empfehlen, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen.
Doch auch mündliche Arbeitsverträge sind schriftlichen gleichzusetzen.
Sollte es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und Ihrem Betrieb kommen, welche Leistungen  vereinbart waren, müssen Sie es beweisen.
Das ist natürlich bei einer nur mündlichen Vereinbarung schwieriger oder sogar ganz unmöglich.

SCHLIEßEN SIE DAHER EINEN SCHRIFTLICHEN ARBEITSVERTRAG !

Durch das Nachweisgesetz haben Sie sogar einen rechtlichen Anspruch auf schriftliche Festlegung folgender Punkte:

. Name und Anschrift der Vertragsparteien
. Arbeitsort
. Beginn und ggf. Befristung
. Bezeichnung der zu leistenden Arbeit
. Höhe und Zusammensetzung der Vergütung
. die vereinbarte Arbeitszeit
Bitte regeln Sie auch die Tage und die Arbeitsz. von bis mit der Marktleitung. (Krankheit, Urlaub u.s.w.)
. die Dauer des Erhohlungsurlaubs
. die Kündigungsfristen
. die anzuwendenden Tarifverträge

Die Arbeitgeberin muss Sie außerdem schriftlich darauf hinweisen, dass Sie den Rentenversicherungsbeitrag aufstocken können.
Dies ist für Sie wichtig, um " Riester-Förderung " für Ihre Alterssicherung zu erhalten.
Sollten Sie bisher ohne schriftlichen Arbeitsvertrag tätig sein, können Sie ihre Arbeitgeberin auffordern, diese schriftlichen Angaben zu machen.

Sollten Sie vor diesem Schritt zurückschrecken:

Alle aufgeführten Rechte gelten auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag 


BEZAHLUNG:


Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf anteilig gleichen Lohn wie Vollzeitbeschäftigte.

Wenn im Betrieb generell ein Tarifvertrag angewandt wird oder eine Betriebsvereinbarung besteht, gelten die Regelungen auch für Sie.

Wenn Sie bei Dehner schon arbeiten, und laut Teilzeit- Befristungsgesetz Ihre Arbeitszeit auf Geringfügige Beschäftigung reduzieren;

UNTERSCHREIBEN SIE KEINEN NEUEN ARBEITSVERTRAG MIT SCHLECHTEREN BEDINGUNGEN.


Diese Regelungen beziehen sich auf Monats- als auch auf Wochen- und Stundenlöhne.
Bei einer Tariferhöhung haben Sie dann grundsätzlich auch Anspruch darauf.
Wichtig kann es hiefür sein, dass Sie bereits vorab im Arbeitsvertrag die Zahl  der Arbeitsstunden festgelegt haben.

Stundenkürzungen aus diesen Gründen müssen Sie nicht hinnehmen.
Diese können jedoch dann sinnvoll sein, wenn durch die Lohnerhöhung die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, d.h. wenn Sie mehr als 400,- Euro im Monat verdienen würden und Sie dieses nicht wollen.

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Bei dem nächsten Beitrag geht es um Urlaub und Feiertage.
Ich hoffe, diese Thema findet wieder viele interessierte Leser.

KÄMPFT FÜR EUER RECHT

6 Kommentare:

  1. Ich bin in einem Dehner ohne Betribsrat angestellt. Und was ich hier alles lese ist sehr interesant.
    Hab ich eigentlich ein Recht geplant zu werden wie meine anderen in der Personalplan.

    Und stimmt es das ich auch für nur eine Stunde kommen mus? Was kann ich tun?

    Ich wäre um Antworten dankbar.

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  2. > Ich bin in einem Dehner ohne Betriebsrat angestellt.

    Da fang ich mal mit einer guten Nachricht an: Das Fehlen eines Betriebsrates hindert niemanden daran, für seine individuellen Rechte selbst zu kämpfen.

    Die schlechte Nachricht ist: In Märkten ohne Betriebsrat stehst du damit völlig alleine da, wirst mit Lügen und Mobbing so klein gehalten wie es irgend geht und solltest du am Ende trotzdem dein Recht bekommen, mobbt dich der Rest des Ladens aus Neid gleich mit ... also so isses jedenfalls bei uns.

    > Hab ich eigentlich ein Recht geplant zu werden wie meine anderen in der Personalplan.

    Sorry, ich versteh die Frage nicht ganz. Aber ich denke mal, du bist normal als Teilzeitler(in) eingestellt. Wenn es keinen Betriebsrat gibt, legt der Arbeitgeber deine Arbeitszeit fest wie er will (in den Grenzen des Arbeitzeitgesetzes, also bis 10 h am Tag), dieses Recht hast du ihm (wie wir alle) im Arbeitsvertrag mit Unterschrift gegeben. Einen Anspruch auf gleiche Arbeitszeiten wie die Kollegen gibt es nicht, das ist "unternehmerische Freiheit". Aber vielleicht geht was mit dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz), das richtet sich gegen Benachteiligung oder Diskrimierung. Fühlst du dich benachteiligt oder diskriminiert? Warum?

    > Und stimmt es das ich auch für nur eine Stunde kommen mus?

    Nein das stimmt nicht. Klingt wie eine typische Gruppenleiterlüge, die ohne weiteres Nachdenken vom Marktleiter nachgeplappert wurde. In unseren Manteltarifverträgen steht, dass man für mindestens drei Stunden beschäftigt (und bezahlt) werden muss. Alternativ gilt § 12 Abs 1 Satz 4 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz), da steht das Gleiche.

    > Was kann ich tun?

    Du könntest Nein sagen. Ein gesetzeswidriger Personaleinsatzplan (PEP) ist unwirksam (genauso wie eine Aufforderung, aus dem Fenster zu springen). Verlange stattdessen einen gesetzeskonformen PEP. Guck dabei gleich mit nach, ob du einen freien Tag drin hast und höchstens drei Spätschichten - ansonsten das Ganze gleich nochmal.

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  3. Der Manteltarifvertrag ist nicht gekündigt und schützt uns noch. Das heißt auch für eine 400.-- Kraft gilt er noch. Und im Klartext sind das 7-8 Wochenstunden Arbeitszeit je nach Berufsjahren. Allso 2x 4 Stunden oder 8 Stunden wöchentlich. Auch die Arbeitstage sollten festgelegt sein. Das ist wichtig bei der Berechnung von Feiertagen und Krankheit, ansonsten gehtihr leer aus oder nur mit einem Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit, falls die westgelegt wurde in Eurem Vertrag.
    Märkte mit Betriebsrat achten darauf. Aber auch ihr könnt darauf bestehen.
    Das heißt nicht, das man bei Ausfall eines Kollegen nicht den Arbeitstag mal wechslen kann. Da hift man mal gern aus. Es sollte nur nur nicht die Regel werden im eigenen Interessse.
    Übrigens 100 überstunden bei 400-- kräften sind gesetzlich nicht erlaub.
    Die Monatarbeitszeit bei 400,-- € Kräften darf höchstens 2 x im Jahr überschritten werden und muß sich dann wieder ausgleichen.

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  4. Betriebliches Bündnis am Arsch

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  5. Ja, das wuerde mich auch mal interessieren??? Was für eine Lawine??? Wir sind doch eh ein lkleines Licht! Glaubst Du wirklich, da wird einer richtig Aerger durch Dich bekommen???? Ein müdes laecheln wird rüber kommen, mehr auch nicht
    Ich mach mir meine Nerven nicht mehr kaput! Für wen???

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  6. Ich kann euch ja verstehen, aber glaubt mir, da wird keiner einen Rüffel bekommen!

    Sag ich dir jetzt schon! Die sind doch froh, wenn wir von alleine gehen! Brauchen sie keine Abpfindungen zahlen, die RL können schon wieder besser planen zum Nachteil von uns! Denn neue werden ja nicht eingestellt !
    Herr Kreil freut sich, keine Arbeit!

    Ich hab die. Schnauze so voll von denen!
    Wissen die überhaupt noch was Gewissen ist??
    Und wenn sie mal eines hatten, haben sie dank Herrn Hoenig, Kreil und Konsorte

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