Arbeit4.0

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Beim Dehner-Verdi-Infoblog arbeiten Gewerkschaftsmitglieder und KollegInnen aus unterschiedlichen Bereichen und Märkten mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir für mehr Information im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zum Austausch geben.

Donnerstag, 27. Oktober 2011

Minijob, da ist mehr für Sie drin Teil3

ARBEITSZEIT AUF ABRUF UND LOHNFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL



Arbeitszeit auf Abruf

Arbeit auf Abruf (KapovAz = kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit)
findet bei Dehner im Alltag immer häufiger statt.

Die meisten Beschäftigten wissen nicht, dass der Gesetzgeber in §12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes Mindeststandards geregelt hat, die in einem Arbeitsvertrag geregelt sein müssen.
So muss die Vereinbarung eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen.
Ist dies nicht der Fall, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart.

Das bedeutet in der Praxis, dass Sie immer nachträglich einen Lohnanspruch über Ihre tatsächlich geleistete Arbeit hinaus haben. Nämlich eine Aufstockung auf 10 Arbeitsstunden, wenn Sie weniger als 10 Stunden gearbeitet und einen den Stunden entsprechenden Lohn erhalten haben.

Darüber hinaus gilt, dass die Arbeitgeberin die Arbeitsleistung für mindestens drei Arbeitsstunden pro Arbeitseinsatz in Ansspruch nehmen und damit bezahlen muss.
 würden Sie kürzere Zeit eingesetzt, dann haben Sie trotzdem einen Zahlungsanspruch auf drei Stunden.

Von dieser gesetzlichen Regelung kann allerdings durch Tarifvertrag abgewichen werden.
Auf einen solchen Tarifvertrag kann im Arbeitsvertrag auch für nicht tariflich gebundene Parteien verwiesen werden.

Für die Praxis bedeutet das:


Wenn- wie so oft- nur ein mündlicher Arbeitsvertrag vorliegt, gelten die gesetzlichen Mindeststandards.
Das heißt, Sie können nachträglich eine erhöhte Zahlung verlangen, solange der Anspruch nicht verjährt oder der Anspruch bei Geltung eines Tarifvertrages verfallen ist.


IHR ANSPRUCH AUF LOHNFORTZAHLUNG BEI KRANKHEIT

Alle Beschäftigten haben das gleiche Recht auf Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen.
Also auch geringfügig Beschäftigte.

Ihren Anspruch müssen Sie geltend machen, indem Sie dem Betrieb unverzüglich Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlichen Dauer mitteilen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, müssen Sie spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorlegen.

Entgeldfortzahlung können Sie auch für den Fall einer Kur zu medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation beanspruchen, sofern diese ärztlich verordnet ist, und stationär in einer entsprechenden Klinik oder Einrichtung durchgeführt wird.
Hierfür müssen Sie dem Betrieb den Zeitpunkt und die Dauer der Kur mitteilen, sowie eine ärztliche Bescheinigung und die Bewilligung durch den Sozialleistungsträger vorlegen.

Im nächsten Beitrag geht es um,
Versicherungsschutz bei Unfall       und der  Lohnfortzahlung, wenn Ihr Kind krank wird.

GEMEINSAM SIND WIR STARK

8 Kommentare:

  1. Ich möchte die Gesetzeslage mal etwas für Dehner konkretisieren.

    zu Arbeitszeit auf Abruf:

    In unseren Arbeitsverträgen (alt und neu) ist "Jahresarbeitszeit" und damit indirekt die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart. Genaugenommen lässt sich daraus bei entsprechender Geltendmachung ein Anspruch auf Vergütung der zum Jahresende vorhandenen Überstunden ableiten. Ratet mal, warum zum Jahresende die Marktleiter alle Arbeitszeitkonten in den Keller fahren und bei Erfolg dafür fette Prämien kassieren! Ebenso steht in den Arbeitsverträgen, dass man zur Leistung von Mehrarbeit bereit ist. Bei Fehlen eines Betriebsrates kann der Chef uns also nach Herzenslust verheizen (bis zu 10 Stunden am Tag, § 3 ArbZG). Da nur in § 12 TzBfG (Arbeit auf Abruf) konkrete Zahlen stehen um flexible Arbeitszeitmodelle wie unseres zu bewerten, werden diese in entsprechenden Urteilen des BAG regelmäßig als Ausgangspunkt angewendet. Dabei sind nicht nur die drei Stunden interessant, die mindestens im Stück zu vergüten sind, sondern auch dass die geplante Arbeitszeit dem Angestellten mindestens vier Werktage (bei uns zählt der Samstag mit) verbindlich(!) mitzuteilen ist. Ein einmal aufgestellter Dienstplan ist für beide(!) Seiten verbindlich, der Chef kann ihn nicht ohne Zustimmung der Mitarbeiters ändern, zumindest wäre diese Änderung im rechtlichen Sinne unwirksam und man bräuchte es nicht mitzumachen.
    Ansprüche (Gehalt, Zuschläge, Zeitgutschriften) verfallen bei uns nach drei Monaten (bei uns steht das konkret in § 18 Manteltarifvertrag "Ausschlussfristen").


    zu Lohnfortzahlung bei Krankheit:

    Wir haben hier drei sogenannte Rechtsquellen:
    Im Arbeitsvertag steht etwas difus formuliert sinngemäß, dass man unverzüglich mitteilen (anrufen) soll und ab dem dritten Tag eine Bescheinigung braucht. Also: Zwei Tage ohne Attest sind ok.
    Im Manteltarifvertrag stehen ebenfalls zwei Tage ohne Attest. Arbeitgeber darfs mit Gutachten prüfen lassen.
    Im Entgeltfortzahlungsgesetz stehen drei Tage ohne Attest. Arbeitgeber darf das einschränken.

    Bei uns wird das so gelebt, dass die Geschäftsleitung sowohl unsere Arbeitsverträge als auch den Manteltarifvertrag ignorieren, stattdessen wird die Klausel des Entgeltfortzahlungsgesetz aus dem Zusammenhang gerissen und (unzulässigerweise) der Krankenschein ab dem ersten Tag verlangt.
    Korrekt wäre hier die übereinstimmende Regelung aus Arbeitsvertrag und Manteltarifvertrag, also zwei Tage ohne Attest. (Günstigkeitsprinzip)

    Für Kranktage, für denen bereits ein Dienstplan existiert, wird die geplante Zeit gutgeschrieben. Für Kranktage, für die noch kein Plan existiert, ist die Regelarbeitszeit (Durchschnitt) gutzuschreiben. So weit, so richtig.
    Das führt bei Dehner dazu, dass für voraussichtlich länger krankgeschriebene Mitarbeiter sehr frühzeitig ein Plan mit ganz wenig Stunden geschrieben wird bevor der Krankenschein eintrifft und dann die geplante Zeit gebucht anstatt der Durchschnitt. Wenn man dann wieder da ist, wundert man sich dann über das stark geschrumpfte Arbeitszeitkonto. Dagegen ist rechtlich leider nix einzuwenden, es ist lediglich eine bodenlose Frechheit. Deshalb ein Tipp: wenn ihr wisst, dass eure Krankheitschreibung länger dauert (Arm gebrochen oder so), dann lasst euch das vom Arzt gleich so lang wie möglich im Voraus attestieren.

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  2. Es sollten hier keine Unwahrheiten verbreitet werden.....Marktleiter haben bezüglich Überstunden und Resturlaub keine Prämienregelung mehr.....und der ausdruck "fett" ist auch relativ...............

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  3. Schlimm genug, dass es diese Regelung mehr oder weniger offiziell gegeben hat (was du ja im Grunde zugibst). Und wie es nun inoffiziell weiter gehandhabt wird, wird wohl niemand der davon profitiert zugeben oder gar beziffern. Die Zahl die ich gehört hab, drehte sich um knapp 1000 Euro netto.

    Aber du hast Recht an diesem Punkt, es sind und bleiben Gerüchte. Da hält die Geschäftsleitung schon ordentlich zusammen, dass da nix an Offen- und Ehrlichkeit durchsickert.

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  4. Ich kenne einen Ml privat relativ gut, glaub mir die Regelung existiert noch!!

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  5. Eines muss klar sein Tantieme auf Minusstunden gab es. Ich kann es mir auch vorstellen warum es diese nicht mehr gibt für Marktleiter.

    Warum?

    Weil die Marktleiter hier dumm und gierig waren.

    Also Meister Kreil und Dr. Knadenlos haben die ML mit der Tantieme motiviert Minusstunden im hunderter Bereich aufzubauen. Was Machen die dummen ML. Die bauen mehr Minus auf als gefordert war. Dies ging 1 Jahr gut und das nächte Jahr ging es auch noch gut. Und was dann. Die Ml haben bewiesen das es möglich ist die Beschäftigten in Minus zudrängen, 2 Jahre in Folge.

    Und jetzt kommt der "brilliante" Schachzug von Kreil. Es streicht die Prämie und kann Minus in Zukunft weiter verlangen ohne die "Söldnerprämie" zu bezahlen, da die ML bewiesen haben das es geht. Und warum soll die GL für etwas zahlen das auch so funktioniert.

    Versteht ihr nun die denkweise der GL. Alle im Unternehmen sind nur Schachfiguren. Auch ML, RL und WGL.

    Glaubt ihr nicht? Diese vorgehensweise war schon öfters da. Z.B. vor ca. 4-5 Jahren war das gleiche Schema bei Inventurdifferenzen. Zu erst die Ml ködern und dann die Prämie streichen.

    Fragt doch mal die Kollegen aus dem GBR Wirtschaftsausschuss. Dort hat es der Kreil so in etwa dargelegt.

    Abschließend trifft ein Spruch auf den Großteil der ML zu: "Gier frisst Hirn"

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  6. Ich weiss aus verlässlicher Quelle, dass es diese Prämien gab und auch immernoch gibt.

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  7. Was bedeutet KAPOVAZ? Wir müssen ins Kapovaz. Natürlich ins Negative. Die Kann-Bestimmung besagt, das 300 Minusstunden möglich sind. Die müssen natürlich wieder eingearbeitet werden. Und nun der Hammer. Bei einer Entlassung sollen die Minusstunden mit dem letzten Lohn/Gehalt verrechnet werden. Bei 3 Monate Kündigungsfrist wären das 2 Monate ohne Geld (im Extremfall). Das kann doch so nicht sein!

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  8. Nachtrag von Anonym: Es geht bei mir nicht um Dehner.....

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