Arbeit4.0

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Wer schreibt dieses Blog?

Beim Dehner-Verdi-Infoblog arbeiten Gewerkschaftsmitglieder und KollegInnen aus unterschiedlichen Bereichen und Märkten mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir für mehr Information im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zum Austausch geben.

Donnerstag, 17. April 2014

Du darfst streiken! ( zur Auffrischung )


Streiks sind zulässig!

Du darfst streiken!

Wenn deine Gewerkschaft zum Streik aufruft, dann darfst du streiken.
 Das erlaubt in Deutschland das Gesetz.
 Durch Streik machst du deine Forderung deutlich. Das kann zum Beispiel die Lohnerhöhung sein.
Bestraft werden darfst du für die Teilnahme an einem Streik nicht. Auch eine Kündigung ist nicht erlaubt.

Aber: Dein Chef zahlt bei Streik keinen Lohn.

Wenn der Streik vorbei ist, muss dein Chef dich weiter beschäftigen und dir wieder Lohn zahlen.

Dein Chef darf dich wegen der Teilnahme an einem Streik nicht bestrafen. Das Gesetz schütz dich.  Manchmal wird gedroht. Dann wende dich an den Betriebsrat oder deine Gewerkschaft.

Maßregelungen durch den Arbeitgeber wegen der Teilnahme am Streik sind verboten. Gegenteilige Behauptungen der Arbeitgeber sollen nur verunsichern. Sie sollen nur davon abhalten, das Recht nach Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz in Anspruch zu nehmen.

Kein Mensch ist zum Streikbruch verpflichtet. Wenn gestreikt wird, dann brauchst du nicht arbeiten. Zeige, dass du und deine Kollegen zusammengehören. Es ist eure Forderung und dafür steht ihr gemeinsam ein.
Wer bei einem Streik trotzdem arbeitet ist unsolidarisch und gefährdet alle.

Kein/e Beschäftigte/r ist zum Streikbruch bzw. direkter Streikarbeit verpflichtet.
Diese Arbeit kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verweigert werden.
Die Ablehnung direkter Streikarbeit ist keine unberechtigte Arbeitsverweigerung.
Eine berechtigte Verweigerung von Streikarbeit führt nicht zum Verlust des Arbeitsentgeltanspruchs, zumindest nicht, wenn die eigentlich geschuldete Arbeitsleistung trotz des Streiks noch erbracht werden kann (BAG v. 10.9.1985 – 1 AZR 262/84).

Streikbrecher/innen dürfen nicht bevorzugt werden.

Das bedeutet: Jede auf dem Streikbruch beruhende Vergünstigung für Streikbrecher durch den Arbeitgeber für die kein sachlicher Grund vorliegt, steht auch den streikenden Kolleginnen und Kollegen zu. (BAG v. 11.8.1992 - 1 AZR 103/92, BAG v. 13.7.1993 – 1 AZR 676/92).

Manchmal soll deine Teilnahme an einem Streik mit deinen Überstunden verrechnet werden.
Das ist nicht zulässig. Lass dich nicht darauf ein. Wende dich an den Betriebsrat oder deine Gewerkschaft. 
 Du brauchst die durch den Streik ausgefallene Zeit nicht nacharbeiten.

Überstundenanordnungen aus Anlass der Teilnahme am Streik sind rechtswidrig und unwirksam.
Eine Verpflichtung zur Nacharbeit der durch den Streik ausgefallenen Arbeitsstunden besteht nicht.
Insoweit erforderliche Mehrarbeit bedarf im Übrigen der vorherigen Zustimmung des Betriebsrates gem. § 87 Betriebsverfassunggesetz.

Notdienst

Wenn du Notdienst machen sollst, dann frage deine Gewerkschaft ver.di, ob dieser Notdienst vereinbart ist. Dein Chef darf nicht alleine entscheiden, dass du Notdienst machen sollst.

In Arbeitskämpfen darf die Geschäftsleitung nicht so genannte "Notdienstarbeiten" einseitig organisieren und einzelne Arbeitnehmer/innen hierauf verpflichten (BAG v. 30.3.1982 – 1 AZR 265/80 und LAG Hannover v. 1.2.1980 – 2 Sa 110/79 sowie vom 22.10.1985 – 8Sa 32/85).
Die Regelung der Modalitäten eines arbeitskampfbedingten Notdienstes ist – zumindest zunächst – gemeinsame Aufgabe des Arbeitgebers und der streikführenden Gewerkschaft (BAG v. 31.1.1995 – 1 AZR 142/94).
Entsprechend vorformulierte Unterwerfungserklärungen sind nichtig. Notdienstarbeiten dürfen im Übrigen nur zur Erhaltung der Substanz des Eigentums, nicht jedoch zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes verlangt werden (BAG v. 30.3.1982 – 1 AZR 265/80). Notdienstvereinbarungen sind nur mit der ver.di Streikleitung zulässig.

Dehner ist aus der Tarifbindung ausgestiegen. Deshalb gibt es bei Dehner keine Friedensplicht.
Streiks sind bei Dehner deshalb zulässig.



Sonntag, 23. Februar 2014

Diätenerhöhung der Politiker - was bekommen wir ?




 Die Diäten der Abgeordneten des Bundestags werden erhöht. Der Bundestag beschloss in Berlin einen entsprechenden Gesetzentwurf der Koalition. Die Diäten sollen bis zum Jahreswechsel in zwei Schritten um etwa zehn Prozent auf 9082 Euro im Monat steigen. Damit folgt das Parlament der Empfehlung einer Expertenkommission, die Bezahlung von Abgeordneten an der von Bundesrichtern auszurichten.

Gibt es so eine Expertenkommission auch für andere Berufe?
Haben wir etwas versäumt?
Wer bezahlt die Expertenkommission?
Bestimmt die Steuerzahler in Deutschland.
Das sind wir alle.
Menschen kämpfen alle Jahre wieder um tarifliche Bezahlung und Angleichung des Gehaltes um ein paar Prozentpunkte.
Die streikenden Kollegen, die sich für die Tarifverträge im Handel einsetzen, werden von den  Vorgesetzten als Mitarbeiter zweiter Klasse behandelt. 
Diejenigen, die sich nicht an den Streiks beteiligt haben, genießen Vorzüge und Freiheiten gegenüber den Kollegen die auf der Straße gestanden sind und sich für höhere Löhne für Alle eingesetzt haben.
Das kann keiner nachvollziehen.
Aber so ist es im Leben. Einige setzen sich für ein besseres Ziel ein, und alle profitieren davon.

Der Streikeinsatz ( der übrigens im Grundgesetz geregelt ist)  wird von der Arbeitgeberseite als Verbrechen angesehen.
Andererseits geben sich die Manager auch selber ihr wohlverdientes überhöhtes Gehalt.
Also auch nicht anders als die Politiker.

Also: Sammelt Euch, Ihr Arbeitnehmer.
Wählt überall Betriebsräte, und wehrt Euch zusammen mit den Gewerkschaften gegen unfaire Löhne. Kämpft für Tarifverträge, die den Mindestlohn regeln.

Die Politiker und Manager stopfen sich die Taschen voll, und wir müssen uns nach Lust und Laune der Arbeitgeber gnädig abspeisen lassen! Ja... aber... wir zahlen doch.