Arbeitszeit, Minusstunden, was ist mein gutes Recht?
Zwar hat der Arbeitgeber nach den Regeln des gegenseitigen Vertrages nur die Vergütung zu entrichten, wenn ich dafür die Arbeitsleistung erbracht habe. Im Arbeitsvertrag haben beide Seiten in der Regel eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart die ich als Beschäftigter zu erbringen habe. Der Arbeitgeber muss im Gegenzug mir auch die Möglichkeit geben die vereinbarte Arbeitszeit leisten zu können.
Nimmt der Arbeitgeber meine angebotene Arbeitsleistung nicht in Anspruch, tritt ein Annahmeverzug ein und hier kommt es nicht auf ein Verschulden des Arbeitgebers an.
Im Falle der Nichtannahme ihrer geschuldeten Leistungen können also Beschäftigte die vereinbarte Bruttovergütung verlangen, ohne zu Nachleistung verpflichtet zu sein.
Die Entlohnung muss also weiter gezahlt werden. Die gesetzliche Regelung schließt auch das Betriebsrisiko des Arbeitgebers mit ein – also auch von ihm verschuldete Ereignisse, die ihm die Annahme der Leistung unmöglich machen
wie zu Beispiel: Behördliche Auflagen und Verbote, Brandschaden, Stromunterbrechung, Unwetterschaden Wasserschaden, usw.
Der Arbeitgeber ist Unternehmer. Er leitet und organisiert den Betrieb. Er muss deswegen auch dafür einstehen, wenn Gründe in seiner Sphäre zu einem Arbeitsausfall führen.
Wegen Annahmeverzug ausgefallene Zeiten dürfen also nicht als Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto verbucht werden.
Meine Arbeitszeit im Dienstplan ist kürzer als meine vertragsgemäße Arbeitszeit, was wird aus der Minus-Zeit?
Es geschieht öfter mal bei Dehner, da wird ein Dienstplan gemacht und meine Wochenstundenzahl liegt unter meiner vertraglichen Wochenarbeitszeit.
Ganz selbstverständlich wird dann davon ausgegangen, dass ich jetzt Minusstunden habe, die ich irgendwann nachholen muss.
Das ist allerdings ein großer Irrtum meines Arbeitgebers – der jedoch erfolgreich ist, wenn niemand was dagegen unternimmt.
Beispiel:
In meinem Arbeitsvertrag steht: Wochenarbeitszeit 25 Stunden, im Dienstplan werde ich nur mit 15 Stunden eingeteilt.
Auf meine Reklamation hin heißt es:
„Wir brauchen Sie diese Woche nicht länger, in der Saison müssen Sie dann die Minusstunden einarbeiten“
Ob die Mutter das überhaupt kann, weil sie feste Arbeitszeiten wegen der Kinderbetreuung brauch, interessiert nicht.
Der Arbeitgeber verzichtet auf einen Teil meiner Arbeitszeit, ist in Annahmeverzug und muss mir die volle vertragliche Arbeitszeit bezahlen, ohne dass ich nachleisten muss.
Allerdings muss ich meinen Anspruch geltend machen.
Dazu werde ich mich an den Betriebsrat meines Vertrauens wenden und das weitere Vorgehen besprechen.
In Märkten ohne Betriebsrat bin ich auf mich selbst gestellt und muss für mich entscheiden ob ich mein Recht einfordere oder nicht.
Ich will keine Minusstunden haben. Also schreibe ich:
……gemäß meinem Arbeitsvertrag habe ich Anspruch auf z.B. 25 Stunden Beschäftigung pro Arbeitswoche. Wenn Sie nicht in der Lage sind, mich für diese Zeit zu beschäftigen, habe ich dennoch Anspruch auf die entsprechende Bezahlung ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein…..
Die nicht in Anspruch genommene Arbeitszeit könnte also nicht nachgefordert werden.
Und in Betrieben/Märkten mit Betriebsrat?
nicht nur bei generellen Arbeitszeitregelungen
sondern auch bei der konkreten Diensteinteilung in den einzelnen Dienstplänen
und bei der nachträglichen Änderung der Dienstpläne
Wenn also jede Woche eine andere Diensteinteilung erfolgt, dann muss auch jede Woche die Zustimmung des Betriebsrates eingeholt werden. Der Betriebsrat hat also bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage mitzubestimmen, nicht auf die Länge der persönlichen Arbeitszeit.
Auch bei Gleitzeitregelungen (flexible Arbeitszeitregelung) liegt das Zeitwahlrecht für kürzere oder längere Arbeitszeiten bei den Beschäftigten.
Oft gestellte Frage:
In meinem neuen Arbeitsvertrag steht Jahresarbeitszeit, was bedeutet das?
Hier müsste im Arbeitsvertrag die KW 1 bis KW 52 mindestens mit der wöchentlichen Arbeitszeit schriftlich hinterlegt sein. Siehe dazu auch die Regelungen zur Arbeitszeit im Manteltarifvertrag
Dehner nennt es Jahresarbeitszeit, tatsächlich soll sämtliche Risiken des Betriebes die Beschäftigte tragen.
Dehner will alleine entscheiden wer, wann, wie viel Stunden zu leisten hat. Arbeit auf Abruf ist das Ziel. Dazu braucht Dehner die Zeiterfassung X-Time.
In Märkten ohne Betriebsrat wird von den Verantwortlichen oft erzählt wir hätten eine Jahresarbeitszeit, das ist so nicht richtig, es fehlt die Betriebsvereinbarung oder die individuelle arbeitsvertragliche Verteilung der Arbeitszeit auf ein Jahr. Es werden dadurch unberechtigter Weise die Zuschläge den Beschäftigten vorenthalten.
Wir helfen gerne.