Arbeit4.0

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Wer schreibt dieses Blog?

Beim Dehner-Verdi-Infoblog arbeiten Gewerkschaftsmitglieder und KollegInnen aus unterschiedlichen Bereichen und Märkten mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir für mehr Information im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zum Austausch geben.
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Samstag, 22. September 2018

Äääähhh - nein danke!


Fachkräftemangel an einem der "schönsten Arbeitsplätze Deutschlands"?



Unternehmerverbände beklagen regelmäßig einen Fachkräftemangel. Auch der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) ist da gerne ganz vorne mit dabei: Fast jedes zweite Unternehmen habe aktuell offene Stellen, die nicht besetzt werden können. Insgesamt gehe es um 1,6 Millionen Jobs, für die sich niemand finde, behauptet der Verband.

Über diesen "Fachkräftemangel" klagen wohl ausgerechnet Unternehmen aus Branchen mit überwiegend schlechten Löhnen und Arbeitsbedingungen, etwa aus der Leiharbeit, dem Gastgewerbe und dem Einzelhandel.


Und wie sieht es bei einem der "schönsten Arbeitsplätze Deutschlands" aus?
Wie sieht es bei DEHNER aus???









  • Auf der Matte stehen wenn der Cheffe es mein
  • Minus-Stunden machen weil mal nichts los ist
  • die Lohnerhöhung 3 Monate zu spät bekommen und dann noch untertariflich bezahlen
  • keine Tarifbindung mehr
  • Hitze und Arbeitsbelastung bis übers Limit
  • Übernahme der Azubis nur befristet und in Teilzeit
  • und on top eine Führungselite die eines sowjetischen Gulag würdig ist

Da wundern wir uns wenn der Eine oder Andere uns verlässt?
Oder gar nicht erst kommt?
Spätestens beim Lesen des künftigen Arbeitsvertrags kommt die Erkenntnis

               DEHNER NEIN DANKE!!!


Dienstag, 21. November 2017

Überstundenabbau und Minusstundenaufbau auf Biegen und Brechen


Es ist es wieder so weit.

Regionalleiter fordern wieder mal alle Marktleiter auf, Minusstunden bei Kollegen/innen einzutreiben. Überstundenabbau wird wieder massiv betrieben. Jeder Freizeitantrag wird genehmigt, wenn das Ziel der Marktleiter scheinbar erreicht werden kann, sämtliche Überstunden und Urlaubstage bis zum Ende des Jahres abzugelten.

Egal welcher Grund der Überstunden.
Überstunden sollten nur aufgebaut werden , wenn diese erforderlich sind.
Überstunden sollen aber auch nur dann abgebaut werden, wenn es den Kolleginnen und Kollegen in die Freizeitplanung passt.
 den Abbau der Überstunden so zu genehmigen, dass keine Überbelastung für die restlichen Kollegen/innen besteht.

Überstunden verfallen nicht. 
Die können auch im nächsten Jahr genommen werden.

Minusstundenaufbau

Regionalleiter fordern wieder mal alle Marktleiter auf, Minusstunden bei Kollegen/innen einzutreiben.

Viele Arbeitgeber versuchen ihr eigenes "Betriebsrisiko" auf die Arbeitnehmer zu übertragen. In umsatzschwachen Zeiten verdonnert er seine Arbeitnehmer zu "Minusstunden", und in umsatzstarken Zeiten müssen diese dann mit Überstunden wieder ausgeglichen werden.
Dies ist jedoch nur möglich, wenn eine entsprechende Vereinbarung (z.B. flexible Arbeitszeitkonten oder eine Verrechnung von Plus- und Minusstunden) besteht.
Gibt es einen Betriebsrat, so hat dieser auch hier (Arbeitszeitkonten) ein Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs. 1, Ziff. 2. Beachtet der Arbeitgeber dies nicht, begeht er einen massiven Gesetzesverstoß.
Nach §615 BGB ist der Arbeitgeber zur Abnahme der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung verpflichtet. Kommt er dem nicht nach, so gerät er in "Annahmeverzug", der Arbeitnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf das vertraglich geschuldete Arbeitsentgeld.
Das bedeutet aber auch, daß eine einseitige Anordnung von Minusstunden durch den Arbeitgeber gegen den Willen des Arbeitnehmers nicht möglich ist.
Ebenso unzulässig ist es Minusstunden mit Urlaub zu verrechnen!
Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage die geschuldete Arbeitsleistung abzunehmen, so ist das allein sein eigenes unternehmerisches Betriebsrisiko.

 Kurz vor Jahresende heißt die Devise "Stundenabbau". Am besten noch ordentlich ins Minus hinein. Wem dient dieses perfide Spiel eigentlich? Dem getreuen Mitarbeiter der alles mit sich machen läßt? Wohl kaum!
Die Praxis zeigt das erzwungene, genötigte und mittlerweile erkaufte Minusstunden den Mitarbeiter in eine prekäre Situation bringen. Er befindet und stellt sich ab diesem Zeitpunkt in eine Bringschuld gegenüber dem Arbeitgeber und versucht auf Biegen und Brechen diese "freiwillige" Schuld zu begleichen.
Die Losung, das Minusstunden nicht eingefordert werden, ist schlicht und einfach als Märchen zu bewerten! Bezahlte, aber nicht geleistete Arbeitszeit werden bei Ausscheiden aus dem Unternehmen eingefordert bzw. in Rechnung gestellt.
Die daraus resultierende psychische und körperliche Belastung durch unsinnige Mehrarbeit (6 Tage Woche, von früh bis spät arbeiten) beim einarbeiten der Minusstunden sind keine gesundheitsförderlichen Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitschutz.
Minusstunden dienen einzig und allein dem Zweck der Gewinnoptimierung zu Lasten des Mitarbeiters. Eine Forderung sieht in der Bilanz ja immer besser aus als eine Verbindlichkeit (Überstunden) gegenüber einem Mitarbeiter.
Laßt Euch also nicht durch irgendwelche fadenscheinigen Floskeln dazu hinreißen Minusstunden aufzubauen. Ihr habt das Recht auf Eure Tarifliche Arbeitszeit und NIEMAND kann Euch dazu zwingen diese nicht zu leisten!

Urlaub:

Es stellt sich oft die Frage ob man Urlaub ins neue Jahr nehmen darf. Ja man darf wenn dies dringende Gründe die beim Arbeitnehmer liegen oder dringende betriebliche Gründe dies erfordern.
WICHTIG: Der Alturlaub muss bis zum 31. März des folgenden Jahres genommen werden, da er ansonsten verfällt.

Samstag, 18. Februar 2012

MINUSSTUNDEN, MUSS ICH ES MIR GEFALLEN LASSEN?

Minusstunden verstoßen gegen den Tarifvertrag.

Ich weiß, es hört sich nach Oberlehrer an.
(der tut sich leicht)

Ist aber halt so.

In dem Arbeitsvertrag wird eine gewisse Arbeitszeit einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart.
Ich hoffe, in der Regel 37:30 Stunden pro Woche, 150 Std. im Monat. (laut Tarifvertrag)

Wenn der Arbeitgeber sagt, er hat keine Arbeit für mich, und ich soll heute oder längere Zeit nicht arbeiten, ist es das Problem des Arbeitgebers.

Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer einen Vertrag über eine bestimmte Arbeitszeit abgeschlossen.

An diesem Vertrag sind beide gebunden.


Wie würde sich der Arbeitgeber verhalten, wenn ich im Mai erkläre, ich brauche zwei Wochen frei?

Er würde dem Arbeitnehmer erklären, das es so nicht funktioniert.

Im Januar sagt der Arbeitgeber seinem Angestellten,


Ich habe keine Arbeit für dich.

Der Arbeitgeber erwartet sofort, das der Arbeitnehmer zuhause bleibt.

Der Arbeitgeber bricht wieder mal das Gesetz.
Vertrag ist halt mal  Vertrag.


Der Arbeitgeber ist im Annahmeverzug, wenn er den Arbeitnehmer nicht beschäftigen will.

Das bedeutet:


Wenn der Arbeitgeber mich nicht mit den vertraglichen Regelungen Beschäftigen will, kann er mich schon in die Freizeit befördern.

Aber er muss dafür auch gerade stehen.


Das heißt:
Er muß dafür auch das Entgeld bezahlen.

Es gibt genügend Gerichtsurteile über das Thema.


Kündigt ein Mitarbeiter zum Beispiel aus irgendwelchen Gründen sein Arbeitsverhältnis, hat der Arbeitgeber das nachsehen.
Der Arbeitnehmer musste seine Minusstunden nicht zurückzahlen.


Aber wieder die alte Geschichte:
Entweder Rechtsschutz, oder Ver.di Mitglied.

Sonntag, 12. Februar 2012

STEUERBETRUG

MEHRARBEIT OHNE BEZAHLUNG IST SCHWARZARBEIT.

Schwarzarbeit ist verboten, und strafbar.
Für Schwarzarbeit werden keine Steuern und Sozialabgaben entrichtet,
dafür aber Arbeitsplätze vernichtet.

DESHALB:
MEHRARBEIT VERMEIDEN.
WENN SCHON MEHRARBEIT:
DANN ARBEITSZEIT KORREKT ERFASSEN.


Bei Dehner ist meist normal, dass Marktleiter ihre Arbeitszeiten nicht schriftlich und zeitgenau erfassen.

Nicht nur die Marktleiter sind davon betroffen.

Dieser Betrug wird bei sehr viele Mitarbeiter/innen angewandt.



X-TIME, Die Zeiterfassungssoftware der Fa. Dehner kann man so einstellen, dass sämtliche Überstunden, die erfasst wurden, von dem System einfach nicht gerechnet werden.
Unter dem Strich wird dann die durchschnittliche Arbeitszeit von 37:30 Stunden angerechnet.


Die Betroffenen schütten alle ihre nicht geschriebene Arbeitsstunden der Geschäftsleitung in den Kragen wie bei einer Stopfgans.

Durch diesen Zeitdiebstahl, den die Fa. Dehner hier treibt, werden die Kolleginnen und Kollegen, und auch die Allgemeinheit täglich betrogen.
Es fehlt den Menschen nicht nur das bare Geld und die Freizeit.

Die betroffenen Menschen gleichen ja auch noch durch ihre unentgeltliche Arbeitskraft die fehlenden Arbeitsstunden aus.
Gleichzeitig können die Geschäftsführer auch Arbeitskräfte einsparen. 

Zwei Fliegen mit einem Schlag.

Respekt, Herr Hönig.

Aber Steuerbetrug und Sozialversicherungsbetrug ist in der heutigen Zeit ja ganz legal.

Siehe auch im Link http://dehner-verdi.blogspot.com/2011/11/arbeitsvertrag-uberstundenregelung.html

Sonntag, 22. Mai 2011

DIE GRENZEN DES DIREKTIONSRECHTS

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in einem Arbeitsvertrag die wesentlichen Vertragsbedingungen (Nachweisgesetz) festzuhalten. „Dies gilt insbesondere für eine Vereinbarung, nach der der Arbeitnehmer auf bloße Anordnung des Arbeitgebers zur Leistung von Überstunden verpflichtet ist. Die Unterrichtung des Arbeitnehmers kann dabei gegebenenfalls in Form eines Hinweises auf die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bzw. Satzungs- oder
Tarifvertragsbestimmungen erfolgen. “ Fehlt eine derartige Vereinbarung ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, Überstunden oder Mehrarbeit zu leisten. (EuGH am 08.02.2001 C-350/99)
Ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht durch Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag hinsichtlich der Leistungen von Überstunden beschränkt, kann er die Lage der Arbeitszeit festlegen. Er muss dabei aber billiges Ermessen wahren. Dies erfordert die Abwägung aller wesentlichen Umstände und die angemessene Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen.
Die Verweigerung von Überstunden rechtfertigt daher nicht den Ausspruch einer Kündigung. (Arbeitsgericht Frankfurt am 26.11.1998, 2 Ca 4267/98).

Minusstunden
Viele Arbeitgeber versuchen ihr eigenes "Betriebsrisiko" auf die Arbeitnehmer zu übertragen. In umsatzschwachen Zeiten verdonnert er seine Arbeitnehmer zu "Minusstunden", und in umsatzstarken Zeiten müssen diese dann mit Überstunden wieder ausgeglichen werden.
Dies ist jedoch nur möglich, wenn eine entsprechende Vereinbarung (z.B. flexible Arbeitszeitkonten oder eine Verrechnung von Plus- und Minusstunden) besteht.
Gibt es einen Betriebsrat, so hat dieser auch hier (Arbeitszeitkonten) ein Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs. 1, Ziff. 2. Beachtet der Arbeitgeber dies nicht, begeht er einen massiven Gesetzesverstoß.
Nach §615 BGB ist der Arbeitgeber zur Abnahme der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung verpflichtet. Kommt er dem nicht nach, so gerät er in "Annahmeverzug", der Arbeitnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf das vertraglich geschuldete Arbeitsentgeld.
Das bedeutet aber auch, daß eine einseitige Anordnung von Minusstunden durch den Arbeitgeber gegen den Willen des Arbeitnehmers nicht möglich ist.
Ebenso unzulässig ist es Minusstunden mit Urlaub zu verrechnen!
Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage die geschuldete Arbeitsleistung abzunehmen, so ist das allein sein eigenes unternehmerisches Betriebsrisiko.


Freizeitausgleich
Der Arbeitgeber legt den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs fest. Diese einseitige Leistungsbestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen (§ 315 BGB). Daraus ergibt sich u.a., daß der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist wahren muss. Die Arbeitsfreistellung muß dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, daß er sich noch ausreichend auf die zusätzliche Freizeit einstellen kann. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer erst zwischen 15.00 und 17.00 Uhr davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist oder Freizeitausgleich erhält. (Bundesarbeitsgericht 1995, 3 AZR 399/94)
Nach gängiger Rechtsprechung müssen Änderungen am Dienstplan mit mindesten 4 Tagen Vorlauf angekündigt werden!

Urlaubserteilung – Kein Rückrufrecht des Arbeitgebers
Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG) freigestellt, kann er den Arbeitnehmer nicht aus dem Urlaub zurückrufen. Auch nicht aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung. Eine solche Vereinbarung verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht und ist rechtsunwirksam (§ 13 BUrlG).
(Bundesarbeitsgericht 20. 6. 2000 - 9 AZR 405/ 99)
Mitbestimmung
Hier gilt: Der Betriebsrat hat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht, hinsichtlich von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen, sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. (§87, Abs.1, Ziff.2 BetrVG)
Dies gilt ebenfalls für die vorübergehende Verlängerung oder Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit, Überstunden. (§87, Abs.1, Ziff.3 BetrVG)

Die Eilbedürftigkeit einer Maßnahme lässt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht entfallen. (Bundesarbeitsgericht 02.03.1982 - 1 ABR 74/79
Die Verteilung der Mehrarbeitszeit/Überstunden auf die einzelnen Wochentage unterliegt ebenfalls der Mitbestimmung. (Bundesarbeitsgericht 09.05.1984 - 5 AZR 412/81).

Quelle: ver.di

Dienstag, 15. Februar 2011

Wissenswertes zu Minusstunden

Arbeitszeit, Minusstunden, was ist mein gutes Recht?

Zwar hat der Arbeitgeber nach den Regeln des gegenseitigen Vertrages nur die Vergütung zu entrichten, wenn ich dafür die Arbeitsleistung erbracht habe. Im Arbeitsvertrag haben beide Seiten in der Regel eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart die ich als Beschäftigter zu erbringen habe. Der Arbeitgeber muss im Gegenzug mir auch die Möglichkeit geben die vereinbarte Arbeitszeit leisten zu können.
Nimmt der Arbeitgeber meine angebotene Arbeitsleistung nicht in Anspruch, tritt ein Annahmeverzug ein und hier kommt es nicht auf ein Verschulden des Arbeitgebers an.

So ist es geregelt in § 615 Bürgerliches Gesetzbuch, Vergütung bei Annahmeverzug und Betriebsrisiko .
Im Falle der Nichtannahme ihrer geschuldeten Leistungen können also Beschäftigte die vereinbarte Bruttovergütung verlangen, ohne zu Nachleistung verpflichtet zu sein.
Die Entlohnung muss also weiter gezahlt werden. Die gesetzliche Regelung schließt auch das Betriebsrisiko des Arbeitgebers mit ein – also auch von ihm verschuldete Ereignisse, die ihm die Annahme der Leistung unmöglich machen
wie zu Beispiel: Behördliche Auflagen und Verbote, Brandschaden, Stromunterbrechung, Unwetterschaden Wasserschaden, usw.
Der Arbeitgeber ist Unternehmer. Er leitet und organisiert den Betrieb. Er muss deswegen auch dafür einstehen, wenn Gründe in seiner Sphäre zu einem Arbeitsausfall führen.
Wegen Annahmeverzug ausgefallene Zeiten dürfen also nicht als Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto verbucht werden.

Meine Arbeitszeit im Dienstplan ist kürzer als meine vertragsgemäße Arbeitszeit, was wird aus der Minus-Zeit?

Es geschieht öfter mal bei Dehner, da wird ein Dienstplan gemacht und meine Wochenstundenzahl liegt unter meiner vertraglichen Wochenarbeitszeit.
Ganz selbstverständlich wird dann davon ausgegangen, dass ich jetzt Minusstunden habe, die ich irgendwann nachholen muss.
Das ist allerdings ein großer Irrtum meines Arbeitgebers – der jedoch erfolgreich ist, wenn niemand was dagegen unternimmt.

Beispiel:
In meinem Arbeitsvertrag steht: Wochenarbeitszeit 25 Stunden, im Dienstplan werde ich nur mit 15 Stunden eingeteilt.
Auf meine Reklamation hin heißt es:
„Wir brauchen Sie diese Woche nicht länger, in der Saison müssen Sie dann die Minusstunden einarbeiten“
Ob die Mutter das überhaupt kann, weil sie feste Arbeitszeiten wegen der Kinderbetreuung brauch, interessiert nicht.
Es tritt der Annahmeverzug gem. § 615 Bürgerliches Gesetzbuch ein.
Der Arbeitgeber verzichtet auf einen Teil meiner Arbeitszeit, ist in Annahmeverzug und muss mir die volle vertragliche Arbeitszeit bezahlen, ohne dass ich nachleisten muss.
Allerdings muss ich meinen Anspruch geltend machen.
Dazu werde ich mich an den Betriebsrat meines Vertrauens wenden und das weitere Vorgehen besprechen.
In Märkten ohne Betriebsrat bin ich auf mich selbst gestellt und muss für mich entscheiden ob ich mein Recht einfordere oder nicht.

Ich will keine Minusstunden haben. Also schreibe ich:
……gemäß meinem Arbeitsvertrag habe ich Anspruch auf z.B. 25 Stunden Beschäftigung pro Arbeitswoche. Wenn Sie nicht in der Lage sind, mich für diese Zeit zu beschäftigen, habe ich dennoch Anspruch auf die entsprechende Bezahlung ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein…..

Die nicht in Anspruch genommene Arbeitszeit könnte also nicht nachgefordert werden.

Und in Betrieben/Märkten mit Betriebsrat?
  • nicht nur bei generellen Arbeitszeitregelungen
  • sondern auch bei der konkreten Diensteinteilung in den einzelnen Dienstplänen
  • und bei der nachträglichen Änderung der Dienstpläne
Wenn also jede Woche eine andere Diensteinteilung erfolgt, dann muss auch jede Woche die Zustimmung des Betriebsrates eingeholt werden. Der Betriebsrat hat also bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage mitzubestimmen, nicht auf die Länge der persönlichen Arbeitszeit.
Auch bei Gleitzeitregelungen (flexible Arbeitszeitregelung) liegt das Zeitwahlrecht für kürzere oder längere Arbeitszeiten bei den Beschäftigten.

Oft gestellte Frage:
In meinem neuen Arbeitsvertrag steht Jahresarbeitszeit, was bedeutet das?
Hier müsste im Arbeitsvertrag die KW 1 bis KW 52 mindestens mit der wöchentlichen Arbeitszeit schriftlich hinterlegt sein. Siehe dazu auch die Regelungen zur Arbeitszeit im Manteltarifvertrag
Dehner nennt es Jahresarbeitszeit, tatsächlich soll sämtliche Risiken des Betriebes die Beschäftigte tragen.
Dehner will alleine entscheiden wer, wann, wie viel Stunden zu leisten hat. Arbeit auf Abruf ist das Ziel. Dazu braucht Dehner die Zeiterfassung X-Time.
In Märkten ohne Betriebsrat wird von den Verantwortlichen oft erzählt wir hätten eine Jahresarbeitszeit, das ist so nicht richtig, es fehlt die Betriebsvereinbarung oder die individuelle arbeitsvertragliche Verteilung der Arbeitszeit auf ein Jahr. Es werden dadurch unberechtigter Weise die Zuschläge den Beschäftigten vorenthalten.

Für weitere Fragen steht die Gewerkschaft ver.di und die Betriebsräte bzw. der Gesamtbetriebsrat zur Verfügung.
Wir helfen gerne.

Sonntag, 28. November 2010

Alle Jahre wieder...!

Regelmäßig kurz vor Jahresende heißt die Devise "Stundenabbau". Am besten noch ordentlich ins Minus hinein. Wem dient dieses perfide Spiel eigentlich? Dem getreuen Mitarbeiter der alles mit sich machen läßt? Wohl kaum!
Die Praxis zeigt das erzwungene, genötigte und mittlerweile erkaufte Minusstunden den Mitarbeiter in eine prekäre Situation bringen. Er befindet und stellt sich ab diesem Zeitpunkt in eine Bringschuld gegenüber dem Arbeitgeber und versucht auf Biegen und Brechen diese "freiwillige" Schuld zu begleichen.
Die Losung, das Minusstunden nicht eingefordert werden, ist schlicht und einfach als Märchen zu bewerten! Bezahlte, aber nicht geleistete Arbeitszeit werden bei Ausscheiden aus dem Unternehmen eingefordert bzw. in Rechnung gestellt.
Die daraus resultierende psychische und körperliche Belastung durch unsinnige Mehrarbeit (6 Tage Woche, von früh bis spät arbeiten) sind keine gesundheitsförderlichen Maßnahmen zum Arbeits- und vorallem Gesundheitschutz.
Minusstunden dienen einzig und allein dem Zweck der Gewinnoptimierung zu Lasten des Mitarbeiters. Eine Forderung sieht in der Bilanz ja immer besser aus als eine Verbindlichkeit (Überstunden) gegenüber einem Mitarbeiter.
Laßt Euch also nicht durch irgendwelche fadenscheinigen Floskeln dazu hinreißen Minusstunden aufzubauen. Ihr habt das Recht auf Eure Tarifliche Arbeitszeit und NIEMAND kann Euch dazu zwingen diese nicht zu leisten!