Arbeit4.0

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Beim Dehner-Verdi-Infoblog arbeiten Gewerkschaftsmitglieder und KollegInnen aus unterschiedlichen Bereichen und Märkten mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir für mehr Information im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zum Austausch geben.

Samstag, 2. Juni 2012

Was kann ich gegen eine Abmahnung tun?

Bevor eine Kündigung ausgesprochen wird, wird der Arbeitnehmer häufig abgemahnt. Die Abmahnung ist an verschiedene formale Voraussetzungen gebunden. Der Vorwurf gegenüber dem Arbeitnehmer sollte hinreichend bestimmt sein. Viele Tarifverträge beinhalten die Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Abmahnung anzuhören.
Die Abmahnung erfüllt als Vorstufe zu einer Kündigung zwei Funktionen. Zum einen die Rügefunktion und zum anderen die Warnfunktion. Mit der Rügefunktion wird dem Arbeitnehmer sein vertragswidriges Verhalten vor Augen geführt. Durch die Warnfunktion soll dem Arbeitnehmer deutlich gemacht werden, dass sein Verhalten, so es sich wiederholen sollte, zu einer Kündigung führen kann.
Bei der Frage, was man gegen eine Abmahnung unternehmen kann, kommt es darauf an, ob es zu einer berechtigten oder einer unberechtigten Abmahnung kam.
Eine Abmahnung ist unberechtigt, wenn sie auf unzutreffenden Tatsachen beruht, auf Tatsachen beruht, die vor Gericht nicht nachgewiesen werden können, unverhältnismäßig ist, verwirkt ist, ehrverletzende Äußerungen enthält, wenn der Arbeitgeber eine unzutreffende rechtliche Wertung vorgenommen hat oder wenn er kein schutzwürdiges Interesse am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr hat.
Liegt eine berechtigte Abmahnung vor, so kann der Arbeitnehmer eine Gegendarstellung zu den Personalakten geben, die erst mit der Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden darf. Sie muss sachlich sein und sich auf die Punkte beziehen, die auch Gegenstand der Abmahnung sind.
Ist die Abmahnung unberechtigt, so kann der Arbeitnehmer die Beseitigung und Rücknahme verlangen und dies notfalls auch gerichtlich durchsetzen.
Da an die Wirksamkeit einer Abmahnung oben benannte Anforderungen gestellt werden und eine Abmahnung, sobald sie in die Personalakte gelangt -unabhängig davon, ob sie wirksam ist oder nicht- das berufliche Fortkommen behindern kann, sollten sich Arbeitnehmer rechtskundigen Rat einholen. Ver.di-Mitglieder sollten sich in einem solchen Fall an den Rechtsschutz in dem jeweiligen ver.di-Bezirk wenden.

3 Kommentare:

  1. Hallo Kollege, nichts für ungut, aber irgendwie hat man das Gefühl , es gäbe nur eine Region, naemlich die III .läuft da ein persönlicher Feldzug??ihr müsstet Euch mal woanders rumhoeren , wie es in anderen Regionen ablaueft.da wird euch aber schwindelig,der Osten wuerde gern gegen den Westen tauschen , aber schön schweigen im Walde.

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  2. Ich glaube, dass hat nichts mit einem persönlichen Feldzug zu tun. Gewisse Personen haben sich an die verdi- Redaktion gewendet. Aus diesem Grund wurde die Zitrone in der Region III vergeben. Deshalb ist die Region III im Brennpunkt.
    In diesem Blog wird nur ein Thema gebracht, wenn es Kolleginen oder Kollegen aus gewissen Märkten gibt, die zu dem stehen, was im Blog veröffentlicht wird.
    Aus Eurer Region hat sich noch nie jemand an die Blogredaktion gewendet.
    Wie schon so oft im Blog erwähnt, werden nur Posts geschrieben, wenn Beweise über den Inhalt bestätigt werden können. Das hat einen rechtlichen Hintergrund.
    Das bedeutet nicht, das Menschen , die sich an die Blogredaktion wenden, öffentlich gemacht werden.
    Aber bei jedem Konflikt muß jemand dahinterstehen.
    Das Schweigen im Walde könnt nur ihr Betroffenen brechen.
    Aber ohne Mut zur Tat wird es nichts werden.
    Wenn Ihr zu den Gemeinheiten von den Vorgesetzten Stellung nehmen wollt, und wir es veröffentlichen sollen:
    Kontaktdaten:
    Linke Seite, Gesamtbetriebsrat,
    Kontaktaufnahme zum Gesamtbetriebsrat.
    Der gibt Eure Themen an die Blogredaktion weiter.
    Schönen Abend.

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  3. Der obige Kommentar ist wirklich von Eisbär ohne Bild auf der linken Seite.
    (habe mich nicht angemeldet )

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