Jagd
auf Kranke Teil 2
Krankenrückkehrgespräche
Was
will der Arbeitgeber mit diesen Gesprächen erreichen?
Ziel
des Arbeitgebers ist es, den Krankenstand in der Belegschaft zu
senken und damit Kosten zu sparen. Die Informationen aus den
Krankenrückkehrgesprächen werden als Druckmittel für die
Belegschaft genutzt, aber auch für einzelne betroffene Beschäftigte.
Bei einem später beabsichtigten Personalabbau kann dann auf
entsprechende Daten zurückgegriffen werden. Krankenrückkehrgespräche
können auch dazu dienen, krankheitsbedingte Kündigungen
vorzubereiten.
Welche
Rechte hat der Betriebsrat?
Ohne
den Betriebsrat darf der Arbeitgeber solche Krankenrückkehrgespräche
nicht durchführen.
Nach
einer Grundsatzentscheidung des BAG vom 8.11.1994 besteht bei der
Führung formalisierter Krankengespräche zur Aufklärung eines
überdurchschnittlichen Krankenstandes die Mitbestimmung des
Betriebsrats nach §87 Abs.1 Nr. 1 Betr.VG.
Es
geht dabei um das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die
betriebliche Ordnung und nicht um das Verhalten bei der
Arbeitsleistung selbst.
Sofern
der Betriebsrat fürchtet, dass Krankenrückkehrgespräche als
Disziplinarmaßnahme genutzt werden, um beispielsweise
krankheitsbedingte Kündigungen vorzubereiten, sollte er darauf
hinwirken, dass derartige Krankenrückkehrgespräche vollständig
unterbleiben.
Sofern
Krankenrückkehrgespräche ohne Beteiligung des Betriebsrats
durchgeführt werden, kann dieser – auch im Wege einstweiliger
Verfügung – beim Arbeitsgericht beantragen, dass der Arbeitgeber
es zu unterlassen hat, mit den Beschäftigten Gespräche über deren
krankheitsbedingte Fehlzeiten zu führen.
Wenn
der Betriebsrat Krankenrückkehrgespräche nicht vollständig
unterbinden kann, sollte er auf Abschluss einer „Betriebsvereinbarung
Krankenrückkehrgespräche“ drängen.
Der
Betriebsrat als Schutz
Die
ordnungsgemäße Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts durch den
Betriebsrat ist von großer Bedeutung, weil eine gesetzliche Regelung
der Krankenrückkehrgespräche fehlt.
Wie
das BAG zurecht herausstellt, ergibt sich das die Beteiligung des
Betriebsrat erfordernde Schutzbedürfnis bereits aus dem
Gesprächsgegenstand.
Die
Frage nach Krankheiten und ihren Ursachen berührt die Privatsphäre
und die Arbeitnehmer unterliegen bei derartigen Gesprächen häufig
einem faktischen Zwang, dem sie sich nicht entziehen können.
Der
Betriebsrat sollte die Belegschaft daher so gut wie möglich
schützen, indem er zum einen die Führung von
Krankenrückkehrgesprächen ohne vorherige Beteiligung des
Betriebsrats unterbindet und zum anderen eine Betriebsvereinbarung
vereinbart, sofern sich diese nicht gänzlich vermeiden lassen.
Wie
aktiv ist der Betriebsrat bei euch?
Habt
ihr schon eine Betriebsvereinbarung?
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