Mehr Rechte für alle Beschäftigten
Mit einem Betriebsrat haben alle Beschäftigten im Unternehmen mehr Rechte und werden besser in betriebliche Entscheidungsprozesse einbezogen.
Der Betriebsrat
- sorgt für eine gerechte Eingruppierung
- bestimmt mit über Arbeitsbedingungen: über Arbeitsbeginn und
-ende, Pausenzeiten, Überstunden, Bereitschaftsdienst, Teilzeit, Gleitzeit usw. - ist vor jeder Kündigung anzuhören
- setzt sich für die Rechte der Auszubildenden ein
- achtet darauf, dass alle Beschäftigten Weiterbildungsangebote erhalten
- sorgt für den Arbeits- und Gesundheitsschutz
Betriebsrat - Beschäftigte - ver.di
- Der Betriebsrat organisiert die Interessenvertretung der Beschäftigten im Betrieb
- ver.di berät und unterstützt den Betriebsrat bei seiner Arbeit
- Die ver.di-Mitglieder stärken dem Betriebsrat den Rücken
Die Rechtsgrundlage ist das Betriebsverfassungsgesetz
Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen vom Arbeitgeber eingehalten werden. (Paragraf 80 Absatz 1)
Stufenaufbau des Arbeitsrechts
- Grundrecht, EU-Recht
z.B. Grundrechte, Diskriminierungsverbote, internationale Arbeits- und Sozialabkommen
- Arbeitsgesetze, öffentliche Verordnungen
z.B. Betriebsverfassungsgesetz, Arbeitszeitgesetz, Unfallverhütungsvorschriften
- Tarifverträge
Verträge zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverband bzw. Unternehmen
- Betriebsvereinbarungen
Verträge zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber
- Arbeitsverträge
Vertrag des/r Arbeitnehmers/-in mit dem Arbeitgeber
Die Grundsätze des Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat:
"Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter der Beachtung der geltenden Tarifverträge (...) mit (...) Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen." (Paragraf 2 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz)
"Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln..."(Paragraf 74 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz)
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