Informationen zum Thema Abmahnung
Es klingt manchmal recht harmlos, eine Abmahnung. Doch ist es eine ernste Angelegenheit: In der Regel bereitet der Arbeitgeber mit der Abmahnung eine spätere verhaltensbedingte Kündigung vor.
Motive
Der Arbeitgeber will mit der Abmahnung den Arbeitnehmern/innen die Rechtsfolge verdeutlichen, die eintreten kann, wenn das abgemahnte Verhalten fortgeführt bzw. wiederholt wird. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber weitere Beweggründe haben, die vom wohlmeinenden „Schuss vor den Bug" bis zum kalkulierten Mobbing, um einen Mitarbeiter aus der Firma zu drängen, reichen können.
Definition in der Rechtssprechung
Eine Abmahnung liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber in einer für die Arbeitnehmer/innen hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise ein vertragswidriges Verhalten beanstandet und damit den Hinweis verbindet, dass im Wiederholungsfalle der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.
Rechtsgrundlagen
Direkte gesetzliche Grundlagen gibt es für die Abmahnung nicht. Es hat sich jedoch eine langjährige arbeitsrechtliche Rechtsprechung herausgebildet. Die Rechtsgrundlage der Abmahnung wird in Rechtssprechung und Literatur in § 323 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesehen. In § 323 BGB ist sinngemäß geregelt, dass vor einer Vertragsauflösung die Möglichkeit einer Nachbesserung oder Nachfrist eingeräumt werden muss. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebietet, dass den Arbeitnehmern/innen die Chance gegeben wird, ihr steuerbares vertragswidriges Verhalten zu ändern.
Da eine Kündigung immer ultima-ratio (das letzte Mittel) ist, muß vor einer verhaltensbedingten Kündigung in der Regel mindestens eine Abmahnung erfolgt sein.
Entbehrlichkeit der Abmahnung
Ausnahmsweise ist die Abmahnung vor einer verhaltensbedingten Kündigung entbehrlich, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nicht willens und nicht in der Lage ist, sich vertragstreu zu verhalten oder wenn die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung gegeben sind.
Funktion und Inhalt der Abmahnung
Beanstandungsfunktion
Wirksam kann eine Abmahnung nur werden, wenn eine klare Beanstandung eines Fehlverhaltens erfolgt. Der Arbeitgeber muß das beanstandete Verhalten konkret bezeichnen. Es genügen dafür keine pauschalen Formulierungen wie:
Sie haben eine mangelhafte Arbeitsleistung erbracht. Sie haben ihren Arbeitsplatz vorzeitig verlassen.
Dagegen zeigt folgende Formulierung klar den arbeitsvertraglichen Verstoß, der beanstandet wird, auf:
Gemäß Ziff. 4 der Betriebsordnung sind Sie verpflichtet, bei privaten Telefonaten mit dem Diensttelefon die Nr. 3737 vorzuwählen, damit Ihnen die Kosten des Telefonats in Rechnung gestellt werden können. Hierauf sind Sie bereits mehrfach hingewiesen worden, zuletzt am 28.12.2007 durch Herrn Schmidt. Laut Beobachtung Ihrer Gruppenleiterin, Frau Gutschmidt, haben Sie am 02.01.2008 von 10:00 bis 10:10 - ohne Vorwahl der o.g. Nr. - schon wieder privat telefoniert.
Bestreiten die Arbeitnehmer/innen das beanstandete Fehlverhalten, ist es Sache des Arbeitgebers hierfür ggf. geeignete Beweise vorzulegen; spätestens in einem evtl. Prozess vor Gericht.
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