Arbeit4.0

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Wer schreibt dieses Blog?

Beim Dehner-Verdi-Infoblog arbeiten Gewerkschaftsmitglieder und KollegInnen aus unterschiedlichen Bereichen und Märkten mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir für mehr Information im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zum Austausch geben.

Montag, 24. Oktober 2011

Minijob, da ist mehr für Sie drin Teil 2

Tarifvertragliche Leistungen und andere Leistungen,



Bei Dehner stehen Ihnen auf jeden Fall mindestens alle geregelten Leistungen zu, die im Manteltarifvertrag geregelt werden.
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz stehen Ihnen alle Leistungen zu, die auch Vollzeitbeschäftigte in Ihrem Betrieb erhalten.

Das Bundesarbeitsgericht spricht von einer Diskriminierung, wenn geringfügig Beschäftigte von Leistungen ausgenommen werden, die andere Arbeitnehmer/innen erhalten.
(3AZR 370/88 vom 28.08.1993)

Das heißt, Sie haben auch Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei der Fa. Dehner.
(Dies wird normalerweise im Stundenlohn verrechnet)
oder
die Arbeitgeberin bezahlt freiwillig Urlaubs- und Weihnachtsgeld an Vollzeitbeschäftigte im Betrieb.

In beiden Fällen besteht Anspruch auf anteilige Leistung.


Entsprechend haben Sie auch Anspruch auf Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen durch den Betrieb.

IHNEN STEHT AUCH ERHOHLUNGSURLAUB ZU

Alle Beschäftigten haben einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erhohlungsurlaub.

Während des Urlaubs ist das Entgeld weiterzuzahlen, das zu zahlen wäre, wenn Sie arbeiten würden.


ES GIBT KEINE LOHN- UND GEHALTSABZÜGE BEI URLAUB:

Im Tarfvertrag oder im Arbeitsvertrag ist geregelt, wie lange der Urlaub dauert.  Das sind sechs Wochen im Jahr laut Tarifvertrag.
Falls kein Tarifvertrag besteht, und auch im Arbeitsvertrtrag nichts geregelt wurde, haben Sie nach dem Bundesurlaubsgesetz einen Mindestanspruch von 24 Werktagen (Samstage werden mitgezählt)
Das entspricht einem Jahresurlaub von vier Wochen.

Schwerbehinderten stehen in jedem Fall fünf zusätzliche Tage zu.
Beispiel 1:
Ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen bei einer 5- Tage- Woche ergibt sechs Wochen Jahresurlaub.
Angenommen, Sie arbeiten drei Tage in der Woche, dann haben Sie 3/5 des Jahresurlaubs, also 18 Urlaubstage.(sechs Wochen Jahresurlaub)
Bei 2 Arbeitstagen pro Woche haben Sie 2/5, also 12 Arbeitstage, die auch sechs Wochen Jahresurlaub ergeben. Usw.
Wenn Sie keinen tariflichen Urlaubsanspruch haben, gilt das Bundesurlaubsgesetz.

Wenn Sie unregelmäßig viele Arbeitstage pro Woche arbeiten, muss ein Durchschnitt berechnet werden, der sich an der Urlaubshöhe der Vollzeitbeschäftigten  orientiert.

Die Urlaubsdauer darf wegen Krankheiten oder anderer Fehlzeiten, wie z.B. Mutterschutz, nicht gekürzt  werden.(Ausnahme: Elternzeit).

Wenn Sie im Urlaub krank werden, müssen Sie ein ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit vorlegen.

Auf den vollen Jahresurlaub haben Sie in der Regel Anspruch, wenn Sie eine 6- monatige "Wartezeit"
erfüllt haben, es sei denn, der Tarifvertrag sieht etwas anderes vor.

Waren Sie über einen kürzeren Zeitraum beschäftigt, steht Ihnen anteiliger Urlaub zu.

Endet Ihr Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte, haben Sie Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
(§ 5 Bundesurlaubsgesetz).

DER FEIERTAG MUSS BEZAHLT WERDEN

Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Lohnvortzahlung an Feiertagen.
(§ 2 Entgeldvortzahlungsgesetz)


Voraussetzung ist, dass Sie an diesem Tag hätten arbeiten müssen, wenn kein Feiertag gewesen wäre.

Den Anspruch haben Sie auch, wenn die anfallende Arbeit ersatzweise an einem anderen Tag geleistet wird.


Beispiel:
Regelmäßige Arbeitstage:    Donnerstag
                                           Freitag
                                           Samstag

Wenn Donnerstag ein Feiertag ist und Sie stattdessen Mittwoch, Freitag und Samstag arbeiten, dann müssen Sie Lohn für alle vier Tage erhalten.

Wenn Sie diese Ansprüche nicht erhalten:
wenden Sie sich an Ihren Betriebsrat, oder an die zuständige Gewerkschaft

Bei dem nächsten Beitrag berichten wir über das Thema:
Arbeitszeit auf Abruf  und Lohnfortzahlung bei Krankheit

GEMEINSAM SIND WIR STARK

Freitag, 21. Oktober 2011

Minijobs, da ist mehr für Sie drin ! Beitrag 1

DER ARBEITSVERTRAG

Warum Sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen sollten:


Grundsätzlich ist zu empfehlen, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen.
Doch auch mündliche Arbeitsverträge sind schriftlichen gleichzusetzen.
Sollte es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und Ihrem Betrieb kommen, welche Leistungen  vereinbart waren, müssen Sie es beweisen.
Das ist natürlich bei einer nur mündlichen Vereinbarung schwieriger oder sogar ganz unmöglich.

SCHLIEßEN SIE DAHER EINEN SCHRIFTLICHEN ARBEITSVERTRAG !

Durch das Nachweisgesetz haben Sie sogar einen rechtlichen Anspruch auf schriftliche Festlegung folgender Punkte:

. Name und Anschrift der Vertragsparteien
. Arbeitsort
. Beginn und ggf. Befristung
. Bezeichnung der zu leistenden Arbeit
. Höhe und Zusammensetzung der Vergütung
. die vereinbarte Arbeitszeit
Bitte regeln Sie auch die Tage und die Arbeitsz. von bis mit der Marktleitung. (Krankheit, Urlaub u.s.w.)
. die Dauer des Erhohlungsurlaubs
. die Kündigungsfristen
. die anzuwendenden Tarifverträge

Die Arbeitgeberin muss Sie außerdem schriftlich darauf hinweisen, dass Sie den Rentenversicherungsbeitrag aufstocken können.
Dies ist für Sie wichtig, um " Riester-Förderung " für Ihre Alterssicherung zu erhalten.
Sollten Sie bisher ohne schriftlichen Arbeitsvertrag tätig sein, können Sie ihre Arbeitgeberin auffordern, diese schriftlichen Angaben zu machen.

Sollten Sie vor diesem Schritt zurückschrecken:

Alle aufgeführten Rechte gelten auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag 


BEZAHLUNG:


Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf anteilig gleichen Lohn wie Vollzeitbeschäftigte.

Wenn im Betrieb generell ein Tarifvertrag angewandt wird oder eine Betriebsvereinbarung besteht, gelten die Regelungen auch für Sie.

Wenn Sie bei Dehner schon arbeiten, und laut Teilzeit- Befristungsgesetz Ihre Arbeitszeit auf Geringfügige Beschäftigung reduzieren;

UNTERSCHREIBEN SIE KEINEN NEUEN ARBEITSVERTRAG MIT SCHLECHTEREN BEDINGUNGEN.


Diese Regelungen beziehen sich auf Monats- als auch auf Wochen- und Stundenlöhne.
Bei einer Tariferhöhung haben Sie dann grundsätzlich auch Anspruch darauf.
Wichtig kann es hiefür sein, dass Sie bereits vorab im Arbeitsvertrag die Zahl  der Arbeitsstunden festgelegt haben.

Stundenkürzungen aus diesen Gründen müssen Sie nicht hinnehmen.
Diese können jedoch dann sinnvoll sein, wenn durch die Lohnerhöhung die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, d.h. wenn Sie mehr als 400,- Euro im Monat verdienen würden und Sie dieses nicht wollen.

Werden Sie Mitglied  bei VER.DI. 
Mitglieder erhalten von Experten unentgeldliche Beratung bei Fragen und Problemen.


Bei dem nächsten Beitrag geht es um Urlaub und Feiertage.
Ich hoffe, diese Thema findet wieder viele interessierte Leser.

KÄMPFT FÜR EUER RECHT

Donnerstag, 20. Oktober 2011

VORANKÜNDIGUNG

MINIJOBS DA IST MEHR FÜR SIE DRIN

Der Anteil der Erwerbstätigen im Minijobbereich steigt ständig. Dabei
stellen Frauen die Mehrheit der geringfügig Beschäftigten.
Minijobs können für manche eine Chance bedeuten, für andere ist es eine Notwendigkeit.

Wichtig ist, Minijobs haben denselben arbeitsrechtlichen Schutz wie sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen.
Das Diskriminierungsverbot nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz gewährleistet, dass Minijobs bei den Arbeitsbedingungen nicht schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigungen behandelt werden.
Wir wöllen Ihnen Informationen über die Vielfalt der gesetzlichen Regelungengeben und sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte unterstützen.

Wir werden Sie mit den unten aufgeführten einzelnen Beiträgen in regelmäßigen Abstand informieren:


. Gilt das Arbeitsrecht auch für Minijobs?
. Habe ich Anspruch auf Tariflohn?
. Wie ist das mit Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?
. Bin ich bei einem  Arbeitsunfall versichert?
. Wie ist das mit der Lohnfortzahlung, wenn mein Kind krank wird?
. Welche Rechte habe ich als  "Minijobberin" , wenn ich schwanger bin?
. Welche Rechte habe ich im Kündigungsfall?

Bei Dehner werden immer mehr 400€ Jobler eingestellt.
.
Wir werden, hoffe ich, einen guten Beitrag leisten,  die Minijobler auf ihre Rechte hinzuweisen.
Immer wieder werden  die Geringfügigen getrimmt, gedultete Arbeitnehmer/innen  zu sein.
Das meint die Marktleitung:

Sie müssen froh sein, daß sie einen Job  z. B. nach der Schwangerschaft,  oder nach dem Mutterschaftsurlaub, u.s.w bei Dehner wieder einen Job bekommen.


Wir lassen uns nicht herabsetzen!


KÄMPFT FÜR EUER RECHT