Arbeit4.0

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Wer schreibt dieses Blog?

Beim Dehner-Verdi-Infoblog arbeiten Gewerkschaftsmitglieder und KollegInnen aus unterschiedlichen Bereichen und Märkten mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir für mehr Information im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zum Austausch geben.

Freitag, 4. November 2011

MINIJOBS DA IST MEHR FÜR SIE DRIN, TEIL5

IHR RECHT BEI EINER SCHWANGERSCHAFT

Auch als geringfügige Beschäftigte stehen Sie unter dem Schutz des Mutterschutzgesetzes, in dem zwingende Schutzvorschriften für Mutter und Kind festgelegt sind.


Es würde den Rahmen dieses Berichtes sprengen, auf Fragen des Mutterschutzes vertieft einzugehen, nur soviel:
  • Sie genießen einen besonderen Kündigungsschutz.
  • Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen ausgesetzt sind oder die bestimmte körperliche Belastungen verursachen.
  • Es gibt Schutzfristen vor und nach der Entbindung.
  • Sie haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
  • Sie haben Anspruch auf Elterngeld.
Falls für Sie ein Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft ausgesprochen wurde, erhalten Sie "Mutterschutzlohn" in der Regel in Höhe Ihres Nettoverdienstes.

Die Arbeitgeberin bekommt diesen übrigens von der Minijobzentrale erstattet.

Sind Sie geringfügig beschäftigt und nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung, steht Ihnen dennoch ein Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210.- Euro zu.

UM dieses Mutterschaftsgeld zu erhalten, benötigen Sie eine Bestätigung Ihres Betriebes über Ihre Beschäftigung und eine Geburtsurkunde mit dem standesamtlichen Vermerk "nur gültig für Mutterschaftshilfe".

Senden Sie diese Unterlagen an das Bundesversicherungsamt in Bonn, und beantragen Sie die Zahlung des Mutterschaftsgeldes.
Der Antrag kann auch unter www.bva.de online gestellt werden.

Achtung:

Sind Sie während der Elternzeit geringfügig beschäftigt und sind Sie weiter ein eigenständiges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse und nicht in der Familienversicherung versichert, dann erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse Ihren durchschnittlichen kalendertäglichen  Nettoverdienst als Mutterschaftsgeld während der gesamten Mutterschutzzeit.

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ( 10 AZR 552/91 ) darf Urlaubs- und Weihnachtsgeld wegen Abwesenheit aufgrund des Mutterschutzes  nicht gekürzt werden..


IHR RECHT BEI KÜNDIGUNG

Das Kündigungsschutzgesetz gilt für alle Arbeitnehmer/innen im Betrieb, also auch für Sie.

Vorraussetzung ist allerdings, dass Sie mindestens sechs Monate bei Ihrer Arbeitgeberin beschäftigt sind und das der Betriebmehr als fünf Beschäftigte hat.
Teilzeitkräfte werden bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nur mit abgestuften Anteilen mitgerechnet.
Wenn Sie nach dem 31.12.2003 eingestellt wurden, gilt das Kündigungsschutzgesetz für Sie, wenn der Betrieb mehr als zehn Beschäftigte hat.

Kündigungsfristen gelten auch unabhängig vom Kündigungsschutzgesetz:

Für alle Beschäftigten gelten die gleichen gesetzlichen Kündigungsfristen.


Es kann grundsätzlich mit einer vierwöchigen Frist zum 15. oder letzten eines Kalendermonats gekündigt werden. Längere Fristen gelten nach einer mehr als zweijährigen Betriebszugehörigkeit. Diese erhöhen sich nach zwei Jahren auf einen Monat, nach fünf Jahren auf zwei Monate jeweils zum Monatsende.

Sollten Sie noch länger beschäftigt sein, erkundigen Sie sich nach den dann gültigen Kündigungsfristen.
Berechnet wird die Betriebzugehörigkeit erst ab dem 25. Lebensjahr.

Sollten Sie in einem Kleinbetrieb beschäftigt sein, der weniger als 20 Arbeitnehmer/innen hat, kann die Arbeitgeberin durch Einzelvertrag mit Ihnen eine kürzere Kündigungsfrist vereinbaren.

Vier Wochen dürfen aber nicht unterschritten werden.
Ebenfalls durch ausdrücklichen Vertrag kann mit vorübergehend Beschäftigten (bis zu drei Monaten )Aushilfskräften eine kürzere  Kündigungsfrist vereinbart werden.

In Tarifverträgen festgelegte Kündigungsfristen haben vorrang.

DIE KÜNDIGUNG MUSS SCHRIFTLICH ERFOLGEN.
MÜNDLICHE KÜNDIGUNGEN SIND UNWIRKSAM.

Besonderen Kündigungsschutz haben Sie, wenn Sie schwanger oder schwerbehindert sind.

Sie sollten bei einer Kündigung unverzüglich fachlichen Rat einholen und ggf. innerhalb von 21 Tagen Klage beim Arbeitsgericht einreichen.

Wenn in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat besteht, muss die Arbeitgeberin die Kündigung auch mit dem Betriebsrat abwickeln. Der Betriebsrat muss der Kündigung  zustimmen.

Wenden Sie sich an den Betriebsrat.


Wenn Sie Gewerkschaftsmitglied sind können Sie auch den Arbeitsrechtsschutz der Gewerkschaft in Anspruch
nehmen.
der ist für Sie kostenfrei. 


Wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen, müssen Sie diese Kosten selbst tragen, auch wenn Sie diesen Prozess gewinnen.

Befristete Verträge laufen mit Fristablauf aus.
Sie müssen nicht gekündigt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine mehrmalige Befristung auch unwirksam sein.
Dies wäre für Sie besonders im Fall einer Schwangerschaft wichtig.

.....DURCH SIE SELBST

Sie können jederzeit ohne  Angabe von Gründen kündigen.
Aber auch Sie sind zur Einhaltung der Kündigungsfristen verpflichtet, da Sie sich sonst möglicherweise schadensersatzpflichtig machen

Alle Angaben sind ohne Gewähr

Bein nächsten mal:
Steuern und Beiträge im Minijob

Wichtig:

Wenn das Thema für euch weiterhin interessant ist, dann gebt einfach eine kurze Meinung zu dieser Postserie ab.
Egal positiv oder negativ.
Wir sind auch gerne bereit, andere Themen, die für Euch wichtig sind, zu berücksichtigen.
Wir bitten aber auch für Verständnis, dass nicht alle Themen sofort im Blog verarbeitet werden. 

Montag, 31. Oktober 2011

MINIJOB, DA IST MEHR FÜR SIE DRIN TEIL 4

VERSICHERUNGSSCHUTZ BEI ARBEITSUNFALL


Alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse unterliegen der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht.
Unfallversicherungsschutz besteht auch für die im Privathaushalt beschäftigten Personen.
Nur enge Verwandte, die im Haushalt unentgeltlich arbeiten, sind grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert.
Genauere Informationen erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft., die für diesen Personenkreis zuständig ist.
Ihr Arbeitgeber kann Ihnen die für Sie zuständige BG nennen..
Haben Sie also bei der Arbeit oder auf dem Hin- oder Heimweg einen Unfall, benachrichtigen Sie den Betrieb.
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung ( Berufsgenossenschaft) trägt alleine der Arbeitgeber.

Wichtig:
Sie sind auch dann über die Berufsgenossenschaft abgesichert, wenn keine Beiträge für Sie abgeführt werden.

LOHNFORTZAHLUNG, WENN IHR KIND KRANK WIRD

Da Sie in der Regel nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse sein werden, haben Sie in diesem Fall auch keinen Anspruch auf Krankengeld.
Die Arbeitgeberin muss Sie jedoch unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" von der Arbeit freistellen, wenn Sie Ihr Kind unter zwölf Jahren betreuen müssen.

In einem Urteil des Bundesarbeitgerichts (5 AZR 392/78) wird dabei von einem Zeitraum von fünf Arbeitstagen pro Jahr ausgegangen.

Lassen Sie sich von Ihrem Kinderarzt/in eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass Ihr Kind wegen einer Erkrankung betreut werden muss, und geben Sie diese im Betrieb ab.

Achtung:
Einige Tarifverträge schließen Gehaltsvortzahlungen aus, weil davon ausgegangen wird, dass die Eltern von der Krankenkasse Geld erhalten, was für Sie als geringfügig Beschäftigte aber nicht zutrifft.
Lassen Sie sich in diesem Fall eingehend rechtlich beraten.

Nach Ansicht von Arbeitsrechtler/innen wäre hier das Bürgerliche Gesetzbuch anzuwenden (§ 616 BGB), nach dem die Arbeitgeberin zu Lohnfortzahlungen verpflichtet ist.


Im nächsten Beitrag informieren wir Sie über:

Ihr Recht bei Schwangerschaft,
Ihr Recht bei Kündigung


GEMEINSAM SIND WIR STARK


Donnerstag, 27. Oktober 2011

Minijob, da ist mehr für Sie drin Teil3

ARBEITSZEIT AUF ABRUF UND LOHNFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL



Arbeitszeit auf Abruf

Arbeit auf Abruf (KapovAz = kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit)
findet bei Dehner im Alltag immer häufiger statt.

Die meisten Beschäftigten wissen nicht, dass der Gesetzgeber in §12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes Mindeststandards geregelt hat, die in einem Arbeitsvertrag geregelt sein müssen.
So muss die Vereinbarung eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen.
Ist dies nicht der Fall, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart.

Das bedeutet in der Praxis, dass Sie immer nachträglich einen Lohnanspruch über Ihre tatsächlich geleistete Arbeit hinaus haben. Nämlich eine Aufstockung auf 10 Arbeitsstunden, wenn Sie weniger als 10 Stunden gearbeitet und einen den Stunden entsprechenden Lohn erhalten haben.

Darüber hinaus gilt, dass die Arbeitgeberin die Arbeitsleistung für mindestens drei Arbeitsstunden pro Arbeitseinsatz in Ansspruch nehmen und damit bezahlen muss.
 würden Sie kürzere Zeit eingesetzt, dann haben Sie trotzdem einen Zahlungsanspruch auf drei Stunden.

Von dieser gesetzlichen Regelung kann allerdings durch Tarifvertrag abgewichen werden.
Auf einen solchen Tarifvertrag kann im Arbeitsvertrag auch für nicht tariflich gebundene Parteien verwiesen werden.

Für die Praxis bedeutet das:


Wenn- wie so oft- nur ein mündlicher Arbeitsvertrag vorliegt, gelten die gesetzlichen Mindeststandards.
Das heißt, Sie können nachträglich eine erhöhte Zahlung verlangen, solange der Anspruch nicht verjährt oder der Anspruch bei Geltung eines Tarifvertrages verfallen ist.


IHR ANSPRUCH AUF LOHNFORTZAHLUNG BEI KRANKHEIT

Alle Beschäftigten haben das gleiche Recht auf Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen.
Also auch geringfügig Beschäftigte.

Ihren Anspruch müssen Sie geltend machen, indem Sie dem Betrieb unverzüglich Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlichen Dauer mitteilen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, müssen Sie spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorlegen.

Entgeldfortzahlung können Sie auch für den Fall einer Kur zu medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation beanspruchen, sofern diese ärztlich verordnet ist, und stationär in einer entsprechenden Klinik oder Einrichtung durchgeführt wird.
Hierfür müssen Sie dem Betrieb den Zeitpunkt und die Dauer der Kur mitteilen, sowie eine ärztliche Bescheinigung und die Bewilligung durch den Sozialleistungsträger vorlegen.

Im nächsten Beitrag geht es um,
Versicherungsschutz bei Unfall       und der  Lohnfortzahlung, wenn Ihr Kind krank wird.

GEMEINSAM SIND WIR STARK