Arbeit4.0

Arbeit4.0

Wer schreibt dieses Blog?

Beim Dehner-Verdi-Infoblog arbeiten Gewerkschaftsmitglieder und KollegInnen aus unterschiedlichen Bereichen und Märkten mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir für mehr Information im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zum Austausch geben.

Sonntag, 26. Juli 2015

FRAGEN UND ANTWORTEN ZUM THEMA GEWERKSCHAFT IM BETRIEB, TEIL I

Rechtliche Infos für Arbeitnehmer

Gewerkschaftsarbeit 


Viele Betriebsratsgremien arbeiten intensiv mit ihrer zuständigen Gewerkschaft zusammen. In einigen Betrieben gibt es Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber über Art und Umfang des gewerkschaftlichen Auftritts im Betrieb.


Schaut man sich in der europäischen oder allgemein internationaler Landschaft der Arbeitnehmervertretung um, stellt man schnell fest, dass das Modell der deutschen Betriebsverfassung eine Besonderheit darstellt.
Diese ist historisch - vor allem aber politisch - gewachsen. 


Das Betriebsverfassungsgesetz und die Gewerkschaft


Schon mit der "Förderung der Errichtung von Fabrikausschüssen" auf der Grundlage des Arbeiterschutzgesetzes von 1891 wird als erklärter Zweck ausgewiesen, die Belegschaften zu disziplinieren, um dem Unternehmer Unannehmlichkeiten zu ersparen und die Arbeiterbewegung aus dem Betrieb fern zu halten.
In vielen Betrieben hat sich bis heute an diesem Grundsatz "Teile und herrsche" mit Blick auf die betriebliche und gewerkschaftliche Interessenvertretung nicht viel geändert.


Zur Zusammenarbeit verpflichtet


Auch wenn die Trennung von betrieblicher und gewerkschaftlicher Interessenvertretung aufgrund der deutschen Gesetzgebung ausdrücklich gewollt ist, verlangt das Betriebsverfassungsgesetz, dass Arbeitgeber und der Betriebsrat vertrauensvoll und unter Beachtung der geltenden Tarifverträge und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigung zusammenarbeiten.

Dabei soll ihre Zusammenarbeit dem Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes dienen.
Verweigert, unterbindet oder stört ein Arbeitgeber die Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft, kann darin unter Umständen nicht nur ein Verstoß des Arbeitgebeers gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtungen nach § 23 Abs. 3 BetrVG erkannt werden, sondern möglicherweise sogar eine Behinderung der Betriebsratsarbeit nach 
§ 78 BetrVG und damit eine Straftat vorliegen.

Um diese Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft im Betrieb zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber den Vertretern der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft - das ist ab einem Mitglied der Fall - ein Zutrittsrecht nach § 2 Abs. 2 BetrVG zugesichert.
Allerdings muss der Arbeitgeber vorher über den Zutritt unterrichtet werden.
Der Arbeitgeber kann den Betriebsbesuch nur zurückweisen, wenn schwerwiegende und nachhaltige Störungen des Betriebsablaufs zu befürchten wären.
Auch zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen können ein Verweigerungsgrund sein.

Dabei dürfen bei dem Gewerkschaftsvertreter keine höheren Maßstäbe für das Zutrittsrecht angelegt werden als für Beschäftigte des Betriebs.

In einer neueren Entscheidung des LAG Bremen wurde der Gewerkschaft sogar das Recht zugestanden, darüber zu entscheiden in welchem Raum sie ihre gewerkschaftliche Tätigkeit (hier: Pausenraum) ausüben will.

1 Kommentar:

  1. Thema Zusammenarbeit...
    In Erlangen wird über einen Betriebsrat nachgedacht, und man hat begonnen Mitarbeiter nach ihrer Meinung zu fragen, um herauszufinden, ob die Mehrheit überhaupt einen Betriebsrat möchte. Anscheinend ist recht schnell die Information an die Zentrale weitergeleitet worden. Denn prompt (innerhalb von 4 Tagen) wird eine Mitarbeiterbesprechung einberufen, in der sich der zuständige Regionsleiter in seinem Vortrag jede Menge Gründe einfallen lässt, um einen Betriebsrat schlecht zu reden.

    Unglaublich unprofessionell und ganz ehrlich ein Armutszeugnis für die Firma.

    Viele Mitarbeiter sind enttäuscht von ihrem Arbeitgeber, der sich anscheinend alle Mühe gibt, sich seinen Mitarbeitern gegenüber möglichst feindlich zu geben.

    AntwortenLöschen

Sie können Ihre Kommentare vollständig anonym abgeben. Wählen Sie dazu bei "Kommentar schreiben als..." die Option "anonym". Wenn Sie unter einem Pseudonym schreiben wollen, wählen Sie die Option "Name/URL". Die Eingabe einer URL (Internet-Adresse) ist dabei nicht nötig.