Der Arbeitgeber wechselt. Der Tarifbereich kann sich ändern. Die Anwendbarkeit von Betriebsvereinbarungen und Tarifvereinbarungen kann infrage gestellt sein.
§613a BGB sicher, dass die Arbeitsverhätnisse beim Betriebsübergang auf den neuen Inhaber mit übergehen. Auch Einkommen und sozialer Besitzstand sind in beschränktem Umfang und für eine begrenzte Zeit gesichert.
Obwohl der Schutz unvollkommen ist, enthält §613a BGB wichtige Schutzbestimmungen für die Arbeitnehmer/-innen. Das wird auch daran deutlich, dass die Arbeitgeber nicht selten versuchen, die Anwendbarkeit dieser Vorschrift zu umgehen.""
Mitbestimmung
Betriebsübergang
Rechtsanwalt Thomas Schmidt erklärt in seinem Arbeitspapier (Bitte Link anklicken ) "Betriebsübergang", alle wichtigen Punkte für den Betriebsrat, sowie Arbeitnehmer/innen.
Ein Ausschuss des Gesamtbetriebsrates hat am 05.09.16 einen Gesprächstermin mit der Geschäftsleitung vereinbart. Außerdem nehmen auch die Rechtsanwälte beider Seiten an diesem Gespräch teil. Der zuständige Gewerkschaftssekretär von Verdi wird auch teilnehmen.
Wir werden Euch bei Neuigkeiten selbstverständlich weiterhin informieren.
War heute nicht ein Gespräch zwischen GL und BR in Rain am Lech ? Und was ist da raus gekommen ?
AntwortenLöschenHab gehört, dass es auf morgen verschoben wurde.
LöschenUnd da haben wir doch schon das Problem erkannt, wir halten nicht zusammen,wir lassen uns gegeneinander ausspielen.Mit Sätzen wie, das ist nur bei Euch so, bei anderen Märkten geht das doch auch, großes bla,bla. Nö, in den meisten anderen Märkten ist die Situation genau so, denn die haben auch nicht mehr viele MA. Es wird ja nicht nur in einem Markt oder einer Region gespart, sondern in allen.Und da wird sich auch nix mehr dran ändern, 450 Euro kräfte sollen die Lösung sein.Ich bin gespannt, was da noch so alles auf uns zu kommt.
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