Arbeit4.0

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Beim Dehner-Verdi-Infoblog arbeiten Gewerkschaftsmitglieder und KollegInnen aus unterschiedlichen Bereichen und Märkten mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir für mehr Information im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zum Austausch geben.

Sonntag, 23. August 2015

FRAGEN UND ANTWORTEN ZUM THEMA GEWERKSCHAFT IM BETRIEB; TEIL III

Rechtliche Infos für Arbeitnehmer



Die Gewerkschaft als Hüter des Betriebsverfassungsgesetz


Immer wieder kommt es vor, dass im Betrieb gegen Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen wird.
Oft passiert das aus Unwissenheit. Aber es gibt auch Fälle, in denen derartige Gesetzesverstöße systematisch und vorsätzlich wider besseren Wissen erfolgen.
Bei groben Verstößen des Betriebsrats gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz kann die im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht die Amtsenthebung einzelner Betriebsratsmitglieder oder des gesamten Gremiums beantragen.

Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz, kann die im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht ein sogenanntes Beschlussverfahren einleiten. Mit dem Verfahren kann beantragt werden, den Arbeitgeber (unter Androhung eines Zwangsgeldes bis 10.000€) zur Durchführung der Handlung zu verpflichten. Es kann auch beantragt werden (unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis 10.000€) dem Arbeitgeber eine Handlung zu untersagen oder ihn zur Duldung einer Handlung zu verpflichten. Grobe Pflichtverstöße des Arbeitgebers können beispielsweise der Abschluss einer tarifwidrigen Betriebsvereinbarung oder Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 78 BetrVG sein.

Stellt die Gewerkschaft eine Behinderung oder Beeinflussung einer betriebsverfassungrechtlichen Wahl, eine Behinderung oder Störung der Betriebsratstätigkeit oder eine Bevorzugung oder Benachteiligung eines betriebsverfassungsrechtlichen Mandatsträgers fest, kann sie diese Straftag sogar bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft direkt nach § 119 BetrVG anzeigen. Rechtfolgen einer solchen Straftat können eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sein. 




Aktive Gewerkschaft neben dem Betriebsrat


Auch wenn die betriebliche und gewerkschaftliche Interessenvertretung politisch gewollt unterschiedlich behandelt wird, legt der Gesetzgeber im Betriebsverfassungsgesetz großen Wert darauf, dass dem Betriebsrat im Betrieb eine aktive Gewerkschaft mit eigenen Rechten an die Seite gestellt wird.

Das belegen nicht nur die hier dargestellten Rechtsnormen, sondern auch die ausdrückliche Feststellung im Betriebsverfassungsgesetz, das Arbeitskämpfe zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zwar untersagt sind, die freie Betätigung aller Beschäftigten im Betrieb (damit auch der Betriebsräte) für ihre Gewerkschaft aber nicht beschränkt wird.

So können sich nicht nur die hauptamtlichen Gewerkschaftsvertretungen aktiv im Betrieb einschalten, auch die betrieblichen Gewerkschaftsmitglieder können ihre Organisation und deren Themen aktiv und lebendig in die betriebliche Wirklichkeit einbringen.




Bei Fragen oder Problemen wendet Euch an Eure Gewerkschaft!


Denn die Gewerkschaft sind wir. Alle.


5 Kommentare:

  1. Danke Kaufbeuren! Wieso habt ihr den (ihr wisst wer)nicht behalten? Wir brauchen ihn nicht! :-(

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  2. Drauf geschissen !!! Was mit einem BR tun der einen nichts für voll nimmt und alles verharmlost nur um sich nicht mit dem ML auseinandersetzen zu müssen. ...drauf geschissen was ihr theoretisch machen könnt um uns zu helfen. Fakt ist wir haben den inkompetentesten BR aller zeiten und keune sau interessiert es!! Für alles gibt es Kontrolleure. Für ein Gremium das eigentlich unsere Interessen vertreten sollte aber sich nur die Eier schaukelt gibt es niemand der dem ein Ende macht. Wie gesagt, scheiss drauf.

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    1. lass dich und ein paar kollegen selber aufstellen und macht es besser.
      immer motzen und selber nichts ändern, wie mich das nervt.

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  3. "ohne nichts kommt nichts" - vor allem nicht, wenn Kollege/Kollegin dem BR nicht dem Rücken stärkt und den Arbeitgeber nicht auch in die Pflicht nimmt. Dabei ist ein bewährtes Mittel die Gefährdungsanzeige des/der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber in Verbindung mit einer Beschwerde gemäß § 84 BetrVG an den Betriebsrat (z.B. damit der Arbeitgeber seiner Organisationspflicht gem. ArbSchG §§ 3, 4,16 sowie BGB § 618 nachkommet und somit Pflichtgemäß Maßnahmen zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Personalbesetzung ergreift). Denn die Gefährtdungsanzeige ist gegenüber dem Arbeitgeber eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht und dient vor allem zum Eigenschutz vor gesundheitlichen Folgen, arbeitsrechtlichen, strafrechtlichen, oder zivilrechtlichen Konsequenzen!
    Sie erfüllt einerseits den Zweck, zu dokumentieren, dass der Arbeitnehmer seinen ihm obliegenden Anzeigepflichten nachgekommen ist und die Funktion, einer Haftungsfreistellung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber oder etwaig geschädigten Dritten. Denn Unterlaufen dem Arbeitnehmer Fehler wegen der Arbeitsüberlastung, so können diese Pflichtverletzungen Schäden beim Arbeitgeber oder auch bei Dritten auslösen. Der betroffene Arbeitnehmer kann dann auf die abgegebene Überlastungsanzeige verweisen und damit dokumentieren, dass er alles ihm Mögliche zur Vermeidung des Schadenseintritts getan hat (z.B. wenn in Folge vonm Arbeitüberlastung ein schwerer Artikel aus dem Regal auf einen Kunden fällt und ihn verletzt).
    Ein Kunde

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