Arbeit4.0

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Wer schreibt dieses Blog?

Beim Dehner-Verdi-Infoblog arbeiten Gewerkschaftsmitglieder und KollegInnen aus unterschiedlichen Bereichen und Märkten mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir für mehr Information im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zum Austausch geben.

Sonntag, 19. April 2015

FRAGEN UND ANTWORTEN ZUM THEMA FÜRSORGEPFLICHT DES ARBEITGEBERS

Rechtliche Infos für Arbeitnehmer

Fürsorgepflicht im Arbeitsverhältnis


Aus dem Arbeitsvertrag ergeben sich nicht nur Leistungspflichten sondern auch Verhaltenspflichten.
Die Arbeitnehmer/-innen sind regelmäßig in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert und der Arbeitgeber ist aufgrund des Direktionsrechts berechtigt, die Arbeitsbedingungen einseitig zu gestalten.

Der Arbeitgeber ist deshalb gegenüber seinem Arbeitnehmer auch dazu verpflichtet, auf ihre Rechte, Rechtsgüter und Interessen Rücksicht zu nehmen und das Arbeitsverhältnis in sozialer Weise auszugestalten.


Was ergibt sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht?

Der Arbeitgeber hat seine Rechte aus dem Arbeitsverhältnis so auszuüben und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen der Arbeitnehmer so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Belange des Betriebes und der Interessen der Belegschaft möglich ist.

Die Fürsorgepflicht beginnt bereits in der Phase der Arbeitsvertragsverhandlungen - z.B. Bestehen einer Aufklärungspflicht über die zu erwartenden Verhältnisse oder die Erstattung von Bewerbungskosten bei einer Einladung zum persönlichen Vorstellungsgespräch!
Die Fürsorgepflicht erstreckt sich auch auf die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - 
z.B. Freistellung zwecks Stellensuche, Aufklärung über sozialversicherungsrechtliche Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Erstellung von Arbeitspapieren und wohlwollendem Zeugnis!


Schutz- und Sorgfaltsfplichten

Die Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers umfasst sämtliche Vorkehrungen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer im Rahmen des Geschäftsbetriebs!

Dazu zählen:
  • Instandhaltung der Geschäftsräume
  • Unfallverhütung
  • sorgfältiger Umgang mit dem Eigentum des Arbeitnehmers, z.B. Bewerbungsunterlagen
Besonders wichtig sind auch die Schutzpflichten gegenüber dem Arbeitnehmer:
  • Bereitstellung von Schutzkleidung, z.B. Sicherheitsschuhe etc.
  • Schutz der personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer
  • Verhinderung von Überanstrengung der Arbeitnehmer, z.B. durch Einsatz elektrischer Flurförderfahrzeuge, Stapler, etc.
  • die Wiedereinstellung nach Ruhen des Arbeitsverhältnisses
  • ein rauchfreier Arbeitsplatz
  • Versetzung aufgrund eines ärztlichen Attests, wenn die bisherige Arbeit nicht mehr verrichtet werden kann

Was beinhaltet die Schutzpflicht für Leben und Gesundheit?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften, die er zwecks Erbringung der Arbeitsleistungen zur Verfügung zu stellen hat, so einzurichten und zu unterhalten, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit geschützt ist, wie die Natur des Betriebs und der Arbeit es gestatten.
Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, die Dienstleitungen - beispielsweise durch Erlass einer Betriebsordnung - zu regeln.

Bei einer erhöhten Gefahr für die Gesundheit besteht eine besondere Aufklärungspflicht!


In welchem Umfang bestehen Fürsorgepflichten?

Fürsorgepflichten bestimmen sich nach Verkehrsauffassung und betrieblicher Übung.
Die Fürsorgepflicht steigert sich bei besonders schutzwürdigen Arbeitnehmergruppen
  • Schwangere
  • Jugendliche
  • Schwerbehinderte
  • langjährigem Bestand des Arbeitsverhältnisses
  • besondere Vertrauensstellung im Betrieb.

Was passiert bei einer Verletzung der Fürsorgepflicht?

Der Arbeitnehmer hat bei Verletzungen der Fürsorgepflicht grundsätzlich einen Erfüllungs- bzw. Unterlassungsanspruch. Im Streitfall muss dieser ggfs. gerichtlich geltend gemacht werden!

Daneben ist er bei nicht nur geringfügigen und kurzzeitigen Verstößen berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht seiner Arbeitsleistung geltend zu machen.
Der Arbeitnehmer muss auf sein Recht hinweisen und dem Arbeitgeber Gelegenheit zur Abhilfe geben. Besteht ein Zurückbehaltungsrecht und wird es ordnungsgemäß ausgeübt, behält der Arbeitnehmer trotz Nichtleistung seinen Vergütungsanspruch.

Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft die ihm obliegende Fürsorgepflicht, ist er zum Schadensersatz verpflichtet! 
Nicht erforderlich ist eine Gefahr für Leben und Gesundheit - ein arbeitsschutzwidriger Zustand ist ausreichend!


Kann die Fürsorgepflicht arbeitsvertraglich ausgeschlossen werden?

Nein. Die Fürsorgepflicht kann nicht von den Vertragsparteien ausgeschlossen werden
 - Sie ist zwingender Bestandteil eines jeden Arbeitsverhältnisses! -


Liebe Kolleginnen und Kollegen - passt auf Eure Knochen auf! 
Dazu zählen auch die psychischen Belastungen am Arbeitsplatz.

Ermahnt Eure Marktleiter bei Gefahren für Eure Gesundheit und erinnert Ihn an seine Pflichten!








9 Kommentare:

  1. Hat das die Geschäftsleitung auch schon gelesen, oder einer der Marktleiter?
    Mir kommts manchmal nicht so vor.

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  2. Mir fehlt das Thema Hitze/Wärme. Es wird ja bald Sommer :)

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    1. Da gibt es eine Arbeitsgruppe bei Dehner. Dieser Arbeitskreis setzt sich mit Teilnehmern aus verschiedenen Bereichen zusammen. Angefangen bei der Geschäftsleitung
      ( Dr. F.), die Arbeitssicherheit, Regionalleitung, Marktleitung. Betriebsräte und ein Mitglied des Technischen Bereiches. Aber wenn es um das Eingemachte geht, dann scheitern sich die Geister. Gelder sollen scheinbar nicht richtig in die Hand genommen werden. Warum auch. Hitzegeschädigte Menschen sind doch auswechselbar. Also abwarten, und Wasser dringen.

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  3. Interessanter Artikel!
    Allerdings würde ich vorschlagen dass dieser mal an die Geschäftsleitung und von da aus an unsere Marktleiter verteilt werden, denn diese haben anscheind davon noch nie gehört (oder wollen es nicht)

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    1. Diese verantwortlichen Personen wurden schon sehr oft mit diesen Themen von mehren Stellen auf diese angesprochen. Da gibt es Arbeitskreise für Heben/tragen und Hitze /Kälte, die des öfteren schon getagt haben. Aber: Sobald es um das Eingemachte geht, wird von den verantwortlichen Personen abgeblockt. Dann geht es um Geld. Übrigens: Die verantwortliche Person für den Gesundheitsschutz bei Dehner ist H. Dr. Flassak. Dies ist eine Person der Öffentlichkeit und darf genannt werden.
      Und wer regiert über Ausgaben mit Geld bei Dehner? Die gleiche Person.Gibt es noch mehr zu berichten darüber? Ich glaube Nicht. Da wissen jetzt alle bescheid.

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  4. Was ist das max. an Gewicht das zumutbar gehoben werden darf für Mann / Frau??
    Bitte Info´s Danke

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    1. Sehr komplexes Thema.. Ein Link dazu. http://www.baua.de/de/Publikationen/Broschueren/A7.pdf?__blob=publicationFile

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    2. Noch ein Link:http://www.zukunftsministerium.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_internet/arbeitsschutz/heben-tragen.pdf

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