Es gibt keine Betriebsvereinbarung zur Regelung der Tragepflicht einer vorgeschriebenen Arbeitskleidung.
Wie es in einem Kommentar schon erwähnt wurde:
Es gibt bei Dehner keine Tragepflicht der Arbeitskleidung! Auch keine Verpflichtung diese zu tragen in irgendeiner Trage-Kombination.
Die Tragepflicht der Berufskleidung wurde in vielen Märkten schon gepredigt.
Bei allen Regionsleitern gibt es scheinbar einen wichtigen Grund, diese Tragepflicht der Berufskleidung durchzusetzen.
Das ist bestimmt eines der wichtigsten Prioritäten der Geschäftsleitung.
Die Themen zum Gesundheitsschutz, wie Heben und Tragen, Hitze und Kälte, oder psychische Belastungen am Arbeitsplatz sind Probleme, die unsere Geschäftsleitung irgendwie wirklich nicht lösen und warnehmen will.
Das sind wohl wieder Investitionen, die nicht in das Budget mit einberechnet wurden.
Da wird ausgesessen, und der Kopf in den Sand gesteckt.
Die Angestellten sind vergleichbar wie Pflanzen im Verkauf.
Pflanzen brauchen Wasser, Nahrung und Pflege( und vieles mehr).
Genau so, wie unsere Pflanzen wird inzwischen auch das Personal behandelt.
Bekommen es die Kolleginnen und Kollegen wegen Überlastung nicht hin, die Pflege der Lebewesen "Pflanzen" zu gewährleisten, sind die Pflanzen nicht mehr verkaufsfähig.
Sie werden entsorgt in den Kompost, und abgeschrieben.
Die Betroffenen landen natürlich nicht im Kompost und werden auch nicht abgeschrieben.
Rechnerisch kann man uns nicht abschreiben. Für die Entsorgung in den Kompost sind die Kolleginnen und Kollegen zu lebendig.
Da gibt es andere Mittel der Entsorgung.
Ob diese Problematik nicht nach hinten losgeht?
Aber die Zeit regelt manches.
Irgendwann kommt der Tritt von hinten.
Der Kopf, der im Sand steckt, bekommt es zu spät mit.
Ist ja klar: Der sieht doch nichts.
Einen schönen Ostermontag noch.
Arbeit4.0

Wer schreibt dieses Blog?
Beim Dehner-Verdi-Infoblog arbeiten Gewerkschaftsmitglieder und KollegInnen aus unterschiedlichen Bereichen und Märkten mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir für mehr Information im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zum Austausch geben.
Montag, 21. April 2014
Sonntag, 20. April 2014
Frohe Ostern
Erholsame und entspannente Osterfeiertage wünscht Euch die Blogredaktion.
Falls sich der ein oder andere über Ostern vorgenommen hat, im Garten zu arbeiten: Entspannt Euch doch mit einem Sketch von Herricht & Preil - "Der Gartenfreund".(uralt)
Der Link
Falls sich der ein oder andere über Ostern vorgenommen hat, im Garten zu arbeiten: Entspannt Euch doch mit einem Sketch von Herricht & Preil - "Der Gartenfreund".(uralt)
Der Link
Donnerstag, 17. April 2014
Du darfst streiken! ( zur Auffrischung )
Streiks sind zulässig!
Du darfst streiken!
Wenn deine Gewerkschaft zum Streik aufruft, dann darfst du
streiken.
Das erlaubt in
Deutschland das Gesetz.
Durch Streik machst
du deine Forderung deutlich. Das kann zum Beispiel die Lohnerhöhung sein.
Bestraft werden darfst du für die Teilnahme an einem Streik nicht. Auch eine
Kündigung ist nicht erlaubt.
Aber: Dein Chef zahlt bei Streik keinen Lohn.
Wenn der Streik vorbei ist, muss dein Chef dich weiter
beschäftigen und dir wieder Lohn zahlen.
Dein Chef darf dich wegen der Teilnahme an einem Streik
nicht bestrafen. Das Gesetz schütz dich.
Manchmal wird gedroht. Dann wende dich an den Betriebsrat oder deine Gewerkschaft.
Maßregelungen durch den Arbeitgeber wegen der Teilnahme am
Streik sind verboten. Gegenteilige Behauptungen der Arbeitgeber sollen nur
verunsichern. Sie sollen nur davon abhalten, das Recht nach Artikel 9 Absatz 3
Grundgesetz in Anspruch zu nehmen.
Kein Mensch ist zum Streikbruch verpflichtet. Wenn gestreikt
wird, dann brauchst du nicht arbeiten. Zeige, dass du und deine Kollegen
zusammengehören. Es ist eure Forderung und dafür steht ihr gemeinsam ein.
Wer bei einem Streik trotzdem arbeitet ist unsolidarisch und
gefährdet alle.
Kein/e Beschäftigte/r ist zum Streikbruch bzw. direkter
Streikarbeit verpflichtet.
Diese Arbeit kann nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (BAG) verweigert werden.
Die Ablehnung direkter
Streikarbeit ist keine unberechtigte Arbeitsverweigerung.
Eine berechtigte
Verweigerung von Streikarbeit führt nicht zum Verlust des
Arbeitsentgeltanspruchs, zumindest nicht, wenn die eigentlich geschuldete
Arbeitsleistung trotz des Streiks noch erbracht werden kann (BAG v. 10.9.1985 –
1 AZR 262/84).
Streikbrecher/innen dürfen nicht bevorzugt werden.
Das bedeutet: Jede auf dem Streikbruch beruhende
Vergünstigung für Streikbrecher durch den Arbeitgeber für die kein sachlicher
Grund vorliegt, steht auch den streikenden Kolleginnen und Kollegen zu. (BAG v.
11.8.1992 - 1 AZR 103/92, BAG v. 13.7.1993 – 1 AZR 676/92).
Manchmal soll deine Teilnahme an einem Streik mit deinen
Überstunden verrechnet werden.
Das ist nicht zulässig. Lass dich nicht darauf
ein. Wende dich an den Betriebsrat oder deine Gewerkschaft.
Du brauchst die durch
den Streik ausgefallene Zeit nicht nacharbeiten.
Überstundenanordnungen aus Anlass der Teilnahme am Streik
sind rechtswidrig und unwirksam.
Eine Verpflichtung zur Nacharbeit der durch
den Streik ausgefallenen Arbeitsstunden besteht nicht.
Insoweit erforderliche
Mehrarbeit bedarf im Übrigen der vorherigen Zustimmung des Betriebsrates gem. §
87 Betriebsverfassunggesetz.
Notdienst
Wenn du Notdienst machen sollst, dann frage deine
Gewerkschaft ver.di, ob dieser Notdienst vereinbart ist. Dein Chef darf nicht
alleine entscheiden, dass du Notdienst machen sollst.
In Arbeitskämpfen darf die Geschäftsleitung nicht so
genannte "Notdienstarbeiten" einseitig organisieren und einzelne
Arbeitnehmer/innen hierauf verpflichten (BAG v. 30.3.1982 – 1 AZR 265/80 und
LAG Hannover v. 1.2.1980 – 2 Sa 110/79 sowie vom 22.10.1985 – 8Sa 32/85).
Die Regelung der Modalitäten eines arbeitskampfbedingten
Notdienstes ist – zumindest zunächst – gemeinsame Aufgabe des Arbeitgebers und
der streikführenden Gewerkschaft (BAG v. 31.1.1995 – 1 AZR 142/94).
Entsprechend vorformulierte Unterwerfungserklärungen sind
nichtig. Notdienstarbeiten dürfen im Übrigen nur zur Erhaltung der Substanz des
Eigentums, nicht jedoch zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes verlangt
werden (BAG v. 30.3.1982 – 1 AZR 265/80). Notdienstvereinbarungen sind nur mit
der ver.di Streikleitung zulässig.
Dehner ist aus der Tarifbindung ausgestiegen. Deshalb gibt es bei Dehner keine Friedensplicht.
Streiks sind bei Dehner deshalb zulässig.
Dehner ist aus der Tarifbindung ausgestiegen. Deshalb gibt es bei Dehner keine Friedensplicht.
Streiks sind bei Dehner deshalb zulässig.
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